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OLG Bamberg: Keine Vergütung für „Vorpreschen“ bei Planungsstopp

Kai Doerk · 18.11.2025 ·

Beschluss vom 25.04.2023 – 12 U 96/22
(Vorinstanz: LG Hof, Urteil vom 30.11.2022 – 35 O 24/21)

Kernaussage

Architekten und Ingenieure haben keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie Leistungen erbringen, die nach dem Stand der Planung noch nicht erforderlich sind. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden Planungsstopp angeordnet hat.


Der Fall

Ein Architekturbüro hatte trotz eines von der Auftraggeberin verhängten Planungsstopps bereits Leistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbracht und hierfür Honorar verlangt. Die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, die Leistungen seien zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen.

Das Landgericht Hof wies die Klage ab – und das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese Entscheidung.


Die Begründung des Gerichts

Das OLG stellte klar:
Nach § 650p Abs. 1 BGB schuldet der Planer nur diejenigen Leistungen, die nach dem Stand der Planung erforderlich sind.
Wer vorzeitig plant, „prescht vor“ – und riskiert damit, auf seinen Kosten sitzenzubleiben.

Auch ein Planungsstopp des Auftraggebers ändert daran nichts:

„Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind, steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.“
(OLG Bamberg, Beschl. v. 25.04.2023 – 12 U 96/22)

Der Planer hätte den Auftraggeber gemäß § 642 BGB zur Mitwirkung auffordern oder gemäß § 643 BGB eine Frist zur Fortsetzung der Planung setzen können. Erst dann wäre ein Vergütungsanspruch – z. B. als Entschädigung für Annahmeverzug – denkbar gewesen.

Da der Architekt aber ohne Aufforderung einfach weitergearbeitet hatte, bestand kein Anspruch auf Werklohn.


Praktische Bedeutung für Architekten und Ingenieure

Das Urteil zeigt eindrücklich, dass Eigeninitiative während eines Planungsstopps gefährlich sein kann.
Wer vorschnell plant, läuft Gefahr, dass seine Leistungen als „nicht erforderlich“ gelten – und damit nicht honoriert werden.

Empfehlung:

  • Bei angeordnetem Planungsstopp keine weiteren Leistungen erbringen, solange keine schriftliche Freigabe oder klare Fortführungsanweisung des Auftraggebers vorliegt.
  • Wird die Planung blockiert oder verzögert, sollte der Planer schriftlich zur Mitwirkung auffordern (§ 642 BGB) und eine angemessene Frist setzen.
  • Erst wenn der Auftraggeber untätig bleibt, kann Entschädigung verlangt oder ggf. gekündigt werden (§§ 642, 643 BGB).

Fazit

Das OLG Bamberg bestätigt eine wichtige Linie der Rechtsprechung:

Nur erforderliche und freigegebene Planungsleistungen sind vergütungspflichtig.
Wer eigenmächtig „vorausarbeitet“, trägt das Risiko selbst.

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