Die Abnahme – ein Begriff, der häufig mit Bauleistungen, Gewerken oder Bauaufsicht verbunden wird. Doch gerade für Architekten und Ingenieure gewinnt die Abnahme eigener Planungs- und Überwachungsleistungen zunehmend an Bedeutung. Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig zeigt eindrücklich, warum dieser Schritt keinesfalls als Formalität abgetan werden darf – er kann sowohl Risiken begrenzen als auch Chancen eröffnen.
Was passiert mit der Abnahme?
Mit der Abnahme Ihrer Leistungen ändert sich der Spielraum dramatisch: Die Vertrags-Erfüllungsphase geht über in die Gewährleistungsphase. Damit treten folgende Konsequenzen ein:
- Das Risiko unentgeltlicher Wiederholungleistungen («Leistungsgefahr») geht typischerweise auf den Auftraggeber über.
- Die Beweislast für Leistungsfehler verschiebt sich: Aus rechtlicher Sicht wird schwieriger, Mängel nachzuweisen.
- Erst nach Abnahme ist oft die Schlusszahlung Ihres Honorars fällig – insbesondere seit Einführung der HOAI 2013-Fassung.
IWW Institut | - Ihre Planung oder Überwachung wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme – auch wenn noch nicht alle Mängel sichtbar sind – Teil der Gewährleistung: Sie haften weiterhin für bislang unerkannte Fehler über typischerweise fünf Jahre.
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Für Ihr Büro heißt das: Die Abnahme ist kein optionaler Schritt, sondern ein strategischer Hebel – zur Risikobegrenzung und zur Liquiditätssicherung.
Warum viele Planungsbüros die Abnahme unterschätzen
Oft laufen Abnahmeprozesse mit Bauherrn oder Generalunternehmern nebenher – ohne klare Protokolle, ohne festgelegten Termin oder ohne bewusste Verhandlung. Dabei lauern Risiken:
- Keine klare Dokumentation der Abnahme = Probleme bei der Beweissicherung im Gewährleistungsfall.
- Fehlende Vereinbarung über „Restmängel“ oder Vorbehalte = Auftraggeber könnte Ansprüche trotz Abnahme geltend machen.
- Unklarheit, ob die Abnahme auch Ihre eigene Planung und Überwachung umfasst (oft zielt Abnahme auf Gewerke ab, nicht auf Planerleistungen).
IWW Institut | - Kein Verknüpfen der Abnahme mit der Schlussrechung = Honorarforderung verzögert sich.
Drei strategische Handlungsschritte für Ihr Büro
Damit Sie von der Abnahme profitieren – statt von ihr überrascht zu werden – empfehlen sich diese drei Maßnahmen:
1. Vereinbaren Sie die Abnahme Ihrer Leistungen vertraglich
Im Auftrag bzw. Vertrag sollte klar geregelt sein:
- Wann und wie Ihre Planungs- bzw. Überwachungsleistungen abgenommen werden.
- In welchem Umfang Restmängel noch gelten und wie diese behandelt werden.
- Dass die Schlussrechnung an die Abnahme gekoppelt ist (so vermeiden Sie Zahlungsliegezeiten).
2. Dokumentation: Protokollieren Sie die Abnahme sauber
Ein Abnahme-Protokoll ist Ihr Schutz: Datum, Beteiligte, Leistungen, evtl. erkannte Mängel mit Fristen.
Tipp: Verwenden Sie eine Vorlage, die Sie standardisiert einsetzen – so reduzieren Sie Aufwand und steigern Professionalität.
3. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz im Kontext der Abnahme
Wenn mit Abnahme die Gewährleistung beginnt, steigt Ihr Risiko weiter: Nicht jeder Fehler oder Datenmangel ist automatisch durch Ihre Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht gedeckt. Prüfen Sie insbesondere, ob folgende Punkte abgedeckt sind:
- Planungs- und Überwachungsleistungen nach Abnahme (auch wenn Mangel erst später erkannt wird)
- Datenfehler oder Auslassungen, die nach Abnahme entdeckt werden
- Verknüpfung von Abnahme und Schlusszahlung im Hinblick auf Ihre Liquiditätslage
Fazit
Für Planer- und Architekturbüros ist die Vereinbarung und Durchführung der Abnahme von eigenen Planungs- und Überwachungsleistungen kein „Nice to have“, sondern ein zentraler Baustein im Risikomanagement und in der Liquiditätssteuerung.
Wer diese Phase bewusst steuert, profitiert doppelt: Weniger Haftungsrisiken und verlässlicherer Honorareingang.
Unser Team bei CKO Versicherungsmakler unterstützt Architekten und Ingenieure dabei, vertragliche Prozesse zu optimieren und Versicherungsdeckungen sauber auf Abnahme- und Gewährleistungsphasen abzustimmen – sprechen Sie uns gern an.
