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BGH-Urteil vom 15.01.2026 (VII ZR 119/24): Wenn Pläne fehlen – wer haftet im Bauprojekt?

Kai Doerk · 25.02.2026 ·

Teerhaltige Abdichtungsbahn, gesundheitsschädliche Ausdünstungen, hohe Sanierungskosten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 (VII ZR 119/24) wichtige Leitplanken für die Haftung im Zusammenspiel von Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Koordination gesetzt. Besonders relevant: Mitverschulden des Bestellers – und wann dieses nicht greift. Für Architekt:innen, Ingenieur:innen, Bauleiter:innen und Projektsteuerer ist das Urteil ein Praxis-Weckruf – und ein starkes Argument, das eigene Haftungsrisiko professionell abzusichern.


Kurzüberblick: Worum ging es?

Eine Bauherrin ließ ein Bestandsgebäude umbauen und Penthousewohnungen aufstocken. Zwischen dem 4. OG und den neuen Wohnungen blieb eine horizontale Abdichtungsbahn aus dem Bestand erhalten – später stellte sich heraus: teerhaltig, gesundheitsgefährdend, technisch unzulässig. Die Folge: Schadenersatzforderungen, u. a. für Sanierungs- und Gutachterkosten sowie Nutzungsentschädigungen.

Beteiligt waren mehrere Parteien:

  • ein ursprünglicher Architekt (Leistungsphasen 1–4), später per Vereinbarung „aus der Haftung“
  • ein Ausführungsplaner (Leistungsphase 5)
  • eine Architektin/Ingenieurin mit Bauleitung/Bauüberwachung und Gesamtkoordination
  • ein ausführendes Unternehmen (Dachdecker/Rückbau)

Die drei Kernaussagen des BGH – verständlich erklärt

1) Besteller muss Ausführungsplaner grundsätzlich mangelfreie Entwurfsplanung liefern

Der BGH sagt klar: Wer einen Architekten mit der Ausführungsplanung beauftragt, muss ihm regelmäßig eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung stellen. Denn die Ausführungsplanung baut auf der Entwurfsplanung auf.

Konsequenz: Übergibt der Besteller fehlerhafte Entwurfspläne, verletzt er eine Mitwirkungsobliegenheit (§ 254 BGB). Und: Er muss sich das Planungsverschulden seines Entwurfsarchitekten als Mitverschulden zurechnen lassen (§ 254 Abs. 2 S. 2, § 278 BGB).

➡️ Praxisübersetzung:
Wenn die „Basisplanung“ (LPH 1–4) schwächelt, kann das den Anspruch gegen den Ausführungsplaner spürbar reduzieren – bis hin zu hohen Mitverschuldensquoten.


2) Besteller muss bei mehreren Beteiligten den Ablauf koordinieren – oder sich Koordinationsfehler zurechnen lassen

Wer mehrere Planer und Unternehmer beauftragt, muss den Ablauf des Bauvorhabens abstimmen und notwendige Entscheidungen treffen. Diese Koordination liegt im eigenen Interesse des Bestellers – und ist eine notwendige Mitwirkung.

Bedient sich der Besteller dafür eines Dritten, kann dessen Verschulden dem Besteller als Mitverschulden zugerechnet werden.

➡️ Praxisübersetzung:
Projektkoordination ist kein „Nice-to-have“, sondern haftungsrechtlich relevant. Unklare Zuständigkeiten („Wer veranlasst die Materialprobe?“) können später zu massiven Quotenstreitigkeiten führen.


3) Aber: Für reine Koordinationsaufgaben braucht man nicht zwingend mangelfreie Pläne – deshalb keine Zurechnung im Verhältnis zum Koordinator

Der entscheidende „Dreh“ des Urteils: Der BGH unterscheidet sauber zwischen Ausführungsplanung und Koordination.

Für Koordinationsaufgaben gilt regelmäßig: Der Koordinator braucht keine mangelfreien Entwurfspläne, um seine Koordinationspflichten erfüllen zu können. Daher muss sich der Besteller im Verhältnis zum Koordinator das Verschulden des Entwurfsarchitekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.

➡️ Praxisübersetzung:
Wenn ein Koordinator (z. B. Bauleitung mit Gesamtkoordination) seinen Job verfehlt – etwa indem er die Klärung eines Kontaminationsrisikos nicht sauber organisiert, Entscheidungen nicht herbeiführt oder den Bauherrn nicht eindeutig informiert –, kann er voll haften, ohne dass sich der Bauherr auf „fehlerhafte Vorplanung“ verweisen lassen muss.


Was bedeutet das Urteil für Architekt:innen & Ingenieur:innen in der Praxis?

A) Dokumentation & Bedenkenhinweise sind nicht optional

Der BGH bestätigt: Ein Bedenkenhinweis muss klar, adressatengerecht und im Zweifel direkt an den Besteller gehen – insbesondere wenn sich ein Empfangsbevollmächtigter (z. B. Bauleitung) den Bedenken verschließt oder Hinweise „nicht ins Protokoll“ sollen.

Praxis-Tipp:

  • Bedenkenhinweise schriftlich
  • konkret (Risiko + mögliche Folgen)
  • an Bauherrschaft/Besteller (nicht nur „über Bande“)

B) Schnittstellen sind Haftungstreiber – besonders bei Bestand und Schadstoffen

Bestandsbau ist voller Überraschungen: Abdichtungen, Altlasten, teerhaltige Materialien, KMF, PCB etc. Sobald ein Verdacht auftaucht, zählen:

  • Zuständigkeit klären
  • Proben/Untersuchungen veranlassen
  • Entscheidung dokumentieren
  • Risikoaufklärung an Besteller

C) Koordination ist ein eigenes Haftungsfeld

Wer „Gesamtkoordination“ vertraglich übernimmt, haftet nicht nur für Baustellenkontrollen, sondern auch für das Prozessmanagement: Aufgaben verteilen, Entscheidungen herbeiführen, eskalieren, wenn etwas ungeklärt bleibt.


Warum dieses Urteil ein starkes Argument für eine Berufshaftpflicht ist

Egal ob Ausführungsplanung, Bauleitung oder Projektkoordination: Schon ein einziges ungeklärtes Risiko (hier: Materialprobe/Teer) kann zu Schäden führen, die schnell sechs- oder siebenstellig werden – einschließlich:

  • Sanierungs- und Rückbaukosten
  • Gutachterkosten
  • Verzögerungsschäden / Nutzungsausfall / Entschädigungen
  • Regress zwischen Beteiligten und komplexe Quotenverfahren

Und genau hier zeigt sich der Wert einer guten Berufshaftpflichtversicherung:

  • Schutz vor berechtigten Schadenersatzansprüchen (inkl. Abwehr unberechtigter Ansprüche – „passiver Rechtsschutz“)
  • Absicherung von Planungs-, Überwachungs- und Koordinationsfehlern (je nach Deckungskonzept)
  • Unterstützung bei Großschäden und langen Verfahren

Lassen Sie Ihr Haftungsrisiko prüfen – bevor der Schaden entsteht

Sie arbeiten in Planung, Bauleitung oder Projektsteuerung? Dann lohnt sich ein kurzer Check: Passt Ihre Berufshaftpflicht wirklich zu Ihren Leistungsbildern (LPH, Koordination, Bestand, Sanierung, Gutachterthemen)?

👉 Unser Angebot: Berufshaftpflicht für Architekt:innen & Ingenieur:innen
Wir prüfen mit Ihnen:

  • passende Deckungssummen und Selbstbehalte
  • Einschluss von Koordinationsleistungen, Projektsteuerung, Sanierungs- und Bestandsrisiken
  • Absicherung typischer Schnittstellenfehler (Bedenkenhinweise, Planungsfortschreibung, Abstimmungsdefizite)

Jetzt unverbindlich anfragen – wir melden uns kurzfristig mit einem Vorschlag, der zu Ihren Projekten passt.

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