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Schwarzarbeit im Architektenvertrag – Warum „Ohne-Rechnung-Abreden“ den gesamten Vertrag zu Fall bringen können

Kai Doerk · 02.12.2025 ·

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025 – 9 O 47/24

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich im September 2025 mit einem Fall zu befassen, der Architektinnen und Architekten eindrücklich zeigt, wie gefährlich vermeintlich harmlose Barzahlungen „unter der Hand“ sein können.

Der Fall

Ein Architekt verlangte von seinen Bauherren die Zahlung offener Honorarforderungen in Höhe von rund 53.800 Euro. Zwischen den Parteien bestand ein schriftlicher Architektenvertrag über die Planung eines Einfamilienhauses, zusätzlich hatte der Architekt im Rahmen des Projekts eine Bauvoranfrage gestellt.

Im Verlauf der Zusammenarbeit kam es jedoch zu Barzahlungen ohne Rechnung – unter anderem über 5.000 Euro für die Bauvoranfrage und später über 3.500 Euro im Zusammenhang mit einer Teilrechnung. Die Bauherren verweigerten daraufhin die Zahlung des restlichen Honorars und beriefen sich auf die Nichtigkeit des gesamten Vertrags wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Das Urteil

Das Gericht stellte klar:

Eine nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags, wenn sie im engen Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen steht.

Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth lag hier eine bewusste Schwarzgeldvereinbarung vor. Der Architekt habe vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsverbot verstoßen, die Bauherren hätten dies erkannt und zu ihrem Vorteil genutzt.
Damit entfällt jeglicher vertraglicher Anspruch auf Honorar – auch für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen.

Besonders brisant:
Selbst die spätere Ausstellung von Rechnungen konnte den Vertrag nicht nachträglich heilen.
Zudem gilt die Nichtigkeit nicht nur für den Teil, der „schwarz“ abgerechnet wurde, sondern für den gesamten Vertrag, wenn die betroffene Leistung – wie hier die Bauvoranfrage – in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Gesamtauftrag steht.

Rechtlicher Hintergrund

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) verbietet den Abschluss von Werkverträgen, die darauf abzielen, steuerliche Pflichten zu umgehen.
Verstößt ein Unternehmer vorsätzlich dagegen und nutzt der Auftraggeber dies bewusst aus, ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig.
Das bedeutet:

  • Kein Honoraranspruch des Architekten
  • Kein Schadensersatz
  • Kein Anspruch auf Nachbesserung oder Abnahme

Auch Teilleistungen oder Abschlagszahlungen „ohne Rechnung“ genügen, um die Nichtigkeit des gesamten Vertrags auszulösen.

Fazit für Architektinnen und Architekten

Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr: Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann existenzbedrohend sein. Selbst kleine Barzahlungen ohne Rechnung können den Verlust sämtlicher Ansprüche nach sich ziehen – inklusive bereits erbrachter Leistungen.

Eine Rechtsschutzversicherung für Architekten und Ingenieure kann in solchen Fällen sehr hilfreich sein – wir beraten Sie gern.

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