OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 U 50/25
Wenn es in Bauprozessen teuer wird, steht schnell auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekt:innen im Fokus. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherer sich auf einen Ausschluss wegen „bewusst pflichtwidrigen Verhaltens“ beruft.
Genau darum ging es im Beschluss des OLG Köln vom 14.10.2025 (9 U 50/25) – mit erfreulich praxisnahen Klarstellungen für Planungsbüros.
Der Senat bestätigt das landgerichtliche Urteil:
Die Versicherung muss Deckung gewähren – ein bewusster Pflichtenverstoß konnte nicht nachgewiesen werden.
1. Der Fall in Kürze: Flachdach, Sonderkonstruktion, Schaden – und Streit um den Versicherungsschutz
- Seit 2003 bestand eine Berufshaftpflichtversicherung für ein Architekturbüro, später fortgeführt mit neuen Versicherungsnummern und BBR („Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für Architekten/Bauingenieure).
- Die BBR enthielten unter C 1.1.2 einen wichtigen Ausschluss: Kein Versicherungsschutz für Schäden, „die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.“
- 2013/2014 plante das Büro die Modernisierung eines Schulgebäudes einschließlich Flachdach in Holzbauweise (Dicht-Dicht-Konstruktion, Dachbegrünung).
- 2018 traten massive Schäden am Dach auf (Absenkungen, Durchbiegungen, Durchfeuchtung).
- Die Stadt nahm den Nachlassverwalter des verstorbenen Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
- Das Landgericht im Haftpflichtprozess bejahte Planungsfehler und verurteilte den Nachlassverwalter (Urteil noch nicht rechtskräftig).
- Parallel verlangte der Nachlassverwalter vom Haftpflichtversicherer Deckung – der Versicherer verweigerte diese mit Hinweis auf einen bewussten Pflichtenverstoß.
- Das Landgericht Köln gab der Deckungsklage statt, das OLG Köln hat die Berufung der Versicherung zurückgewiesen.
Damit steht fest: Der Versicherer bleibt leistungspflichtig.
2. Was heißt „bewusster Pflichtenverstoß“ konkret?
Das OLG Köln stellt die Hürde für den Ausschluss klar – und zwar streng zugunsten der Versicherten:
Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus,
– dass der Architekt die bestehende Pflicht positiv kannte,
– deren Inhalt richtig beurteilt hat, also wusste, wie er sich konkret hätte verhalten müssen,
– und trotzdem dagegen verstoßen hat.
Erforderlich sind also:
- Pflichtbewusstsein (ich weiß, dass es diese Pflicht gibt) und
- Pflichtverletzungsbewusstsein (ich weiß, dass ich sie gerade verletze).
Nicht ausreichend ist:
- bloße Fahrlässigkeit,
- „Ich hätte es wissen können/müssen“,
- oder ein bloßes „Für-möglich-Halten“, dass man vielleicht gegen eine Pflicht verstößt.
Das Gericht betont ausdrücklich:
Bedingter Vorsatz („wird schon gut gehen“) reicht für „Wissentlichkeit“ nicht aus.
3. Verstoß gegen Regeln der Technik ≠ automatisch bewusst pflichtwidrig
Spannend für die Praxis: Selbst wenn – wie im Schulbau-Projekt – gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde, folgt daraus noch kein bewusster Pflichtenverstoß.
Das OLG Köln macht klar:
- Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik belegt für sich allein nicht, dass bewusst pflichtwidrig gehandelt wurde.
- Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht zum elementaren Basiswissen des Berufs gehört und ob der Architekt dieses kannte und trotzdem missachtet hat.
Im konkreten Fall ging es um:
- eine Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise mit Begrünung und
- die Frage, ob eine hygrothermische Simulation zwingend hätte durchgeführt werden müssen.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam – im Deckungsverfahren! – zu dem Ergebnis:
- Im Planungszeitraum 2013/2014 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten,
- dass diese konkrete Dicht-Dicht-Holzkonstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und
- dass für diese Konstruktion zwingend eine hygrothermische Simulation durchzuführen war.
- Das Verfahren der Simulation war zwar seit ca. 2007 bekannt, in der Praxis aber noch nicht Standard.
- Weder Flachdachnorm noch Flachdachrichtlinie verwiesen damals auf eine solche Simulation; ein Hinweis fand sich eher „randständig“ in der DIN 68800 (Holzschutznorm) – auf die man aus Sicht eines „normalen“ Architekten nicht ohne weiteres kommen musste.
Für das OLG Köln ist damit klar:
Kein Elementarwissen, keine Wissentlichkeit – und damit kein Ausschluss.
4. Streit um „Sonderkonstruktion“ und Fachplaner – warum der Versicherer scheitert
Die Versicherung argumentierte im Berufungsverfahren u.a.:
- Die geplante Konstruktion sei eine Sonder- bzw. Mischkonstruktion gewesen.
- Gerade deshalb hätte der Architekt
- einen Bauphysiker bzw. Sonderfachleute einbinden oder
- zumindest ausdrücklich Bedenken anmelden müssen.
- Dass er das nicht tat, sei „Experimentieren auf Kosten des Versicherers“ – und damit bewusst pflichtwidrig.
Das OLG Köln folgt dem nicht:
- Laut Sachverständigem fanden sich in der Bauschadensliteratur zu Flachdächern keine Warnungen vor genau dieser Konstruktion.
- Holzbauteile in Flachdächern waren durchaus üblich; für einen „Normalarchitekten“ lag es deshalb nicht nahe, eine gefährliche Sonderkonstruktion zu vermuten.
- Um überhaupt an die DIN 68800 und eine hygrothermische Simulation zu denken, hätte es eine besondere Transferleistung gebraucht.
- Daher war es nicht pflichtwidrig in einem „elementaren“ Sinn, keinen Sonderfachmann hinzuzuziehen.
Wichtig für die Praxis:
Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Planung fehlerhaft war.
Es sagt aber: Fehler ≠ bewusster Verstoß.
Und genau an dieser Stelle verliert der Versicherer den Deckungsprozess.
5. Keine automatische Bindung an das Haftpflichturteil
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung: die Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess.
Der Versicherer wollte sich darauf berufen, dass im Haftungsverfahren bereits
- ein „gravierender Verstoß“
- gegen „längst bekannte“ Regeln der Technik
festgestellt worden sei.
Das OLG Köln lehnt eine solche Bindung ab und erinnert an die Grundsätze der „Voraussetzungsidentität“:
- Ein Haftpflichturteil bindet den Versicherer nur, soweit dieselben rechtlichen Voraussetzungen auch im Deckungsprozess entscheidungserheblich sind.
- Im Haftungsprozess nach § 280 BGB reicht bereits einfache Fahrlässigkeit – der Grad des Verschuldens ist für die Haftung nicht entscheidend.
- Die Frage, ob ein bewusster Pflichtenverstoß vorliegt, spielt dort keine tragende Rolle, sondern wäre nur „überschießende Begründung“.
Ergebnis des Senats:
Keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage „bewusst pflichtwidrig ja/nein“.
Der Versicherer muss diese Frage im Deckungsprozess eigenständig beweisen – was ihm nicht gelingt.
6. Kernaussagen des OLG Köln (praxisnah zusammengefasst)
Für Architekt:innen, Ingenieur:innen und ihre Büros lassen sich aus dem Beschluss vier zentrale Botschaften ableiten:
- Hohe Hürde für den Deckungsausschluss
- „Bewusst pflichtwidrig“ setzt Kenntnis der Pflicht und der Pflichtverletzung voraus.
- Reine Planungsfehler – selbst schwere – reichen nicht automatisch.
- Verstoß gegen Regeln der Technik ist nicht gleich Wissentlichkeit
- Auch ein klarer Normverstoß begründet allein noch keinen Ausschluss.
- Entscheidend ist, ob es um Basis- und Elementarwissen des Berufs geht.
- Technisches Spezialwissen im Wandel – Maßstab ist der Planungszeitpunkt
- Ob etwas „Basiswissen“ ist, beurteilt sich nach dem Kenntnisstand im Planungsjahr, nicht nach heutigem Stand.
- 2013/2014 war weder die Problemhaftigkeit der konkreten Dicht-Dicht-Holzkonstruktion noch die Pflicht zur hygrothermischen Simulation allgemeines Architekten-Grundwissen.
- Haftpflichturteil bindet den Deckungsprozess nur begrenzt
- Aussagen des Haftungsgerichts zum „Grad des Verschuldens“ binden den Versicherer nicht automatisch.
- Die Frage des bewussten Pflichtenverstoßes ist im Deckungsprozess eigenständig zu prüfen.
7. Was bedeutet das für Ihr Planungsbüro in der Praxis?
a) Für den Umgang mit Berufshaftpflichtversicherern
- Prüfen Sie Ausschlussklauseln wie „bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig“ sehr genau.
- Lassen Sie sich von einem Hinweis auf „gravierende Fehler“ oder „Sonderkonstruktion“ nicht vorschnell aus der Deckung drängen.
- Im Streitfall muss der Versicherer beweisen, dass wirklich bewusst gegen elementare Pflichten verstoßen wurde.
b) Für Planung und Dokumentation
Auch wenn das Urteil entlastend wirkt – es ist kein Freibrief:
- Sonder- und Mischkonstruktionen sollten sorgfältig dokumentiert und – wo möglich – mit
- Fachplanern
- oder klaren Bedenkenhinweisen an den Bauherrn
abgesichert werden.
- Die Entscheidungsgrundlagen (Normen, Richtlinien, Gutachten, Herstellerangaben) sollten aktenkundig sein.
- Für Bestandsbauten lohnt ein Blick in etwaige Hinweisklauseln der BBR (Abweichung von a.R.d.T. gegen schriftliche Haftungsbeschränkung).
Damit schaffen Sie die Basis, um im Ernstfall sowohl im Haftungs- als auch im Deckungsprozess gut aufgestellt zu sein.
8. Fazit: Planungsfehler ja – aber Versicherungsschutz bleibt bestehen
Das OLG Köln stärkt mit seinem Beschluss vom 14.10.2025 (9 U 50/25) die Position von Architekt:innen und Ingenieur:innen:
- Nicht jeder Regelverstoß ist gleich ein bewusster Pflichtenverstoß.
- Der Ausschluss greift nur bei klar nachweisbarer Wissentlichkeit.
- Der Versicherer kann sich nicht bequem hinter Formulierungen aus dem Haftpflichturteil verstecken, sondern muss im Deckungsprozess eigenständig beweisen, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst über elementare Pflichten hinweggesetzt hat.
Für Planungsbüros heißt das:
Gute Dokumentation, saubere Vertragsgestaltung und eine durchdachte Berufshaftpflichtlösung bleiben unverzichtbar – aber ein „Versicherungs-GAU“ droht nicht bei jedem komplexen Detailfehler.
Bei CKO entwickeln wir moderne Berufshaftpflicht-Konzepte, die speziell auf die aktuellen Anforderungen von Architekt:innen, Ingenieur:innen und Planungsbüros abgestimmt sind.
Unsere Lösungen berücksichtigen nicht nur klassische Haftungsrisiken, sondern auch neue Themen wie BIM, Nachhaltigkeitsberatung, Digitalisierung und KI-gestützte Planungsprozesse.
Wir beraten Sie individuell, wie Sie
- bewusste Pflichtverletzungen vermeiden,
- Ihre Versicherungsbedingungen optimal gestalten und
- im Schadenfall rechtssicher abgesichert bleiben.
