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OLG Düsseldorf: Wann beginnt die Verjährung in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten?

Kai Doerk · 19.08.2026 ·

Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf sorgt für mehr Klarheit bei einer für Architekten äußerst wichtigen Frage: Wann beginnt eigentlich die Verjährung von Ansprüchen gegen den Berufshaftpflichtversicherer?

Die Antwort des Gerichts dürfte viele Planungsbüros überraschen. Denn nach Auffassung des OLG kann die verjährungsrechtlich relevante Phase bereits beginnen, wenn der Bauherr einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt. Eine spätere Klage ist dafür nicht erforderlich.


Der Fall: Anspruch gegen den Versicherer oder noch nicht?

Das OLG Düsseldorf hatte über die Verjährung eines Anspruchs aus einer Berufshaftpflichtversicherung zu entscheiden (Urteil vom 21.07.2026, Az. 4 U 73/24).

Im Mittelpunkt stand die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Architekt die Leistung seines Haftpflichtversicherers verlangen kann und wann somit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Gerade bei Bauprojekten liegen zwischen einer ersten Mängelrüge, einem selbständigen Beweisverfahren, einem Sachverständigengutachten und einer späteren Klage oft mehrere Jahre. Umso wichtiger ist die Frage, wann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen muss.


Alle Leistungen des Versicherers bilden einen einheitlichen Anspruch

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich bei den verschiedenen Leistungen des Haftpflichtversicherers nicht um getrennte Ansprüche.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
  • die Abwehr unbegründeter Ansprüche,
  • die Befriedigung begründeter Ansprüche sowie
  • die Freistellung des Versicherungsnehmers.

Diese Leistungen sind vielmehr Ausdruck eines einheitlichen Versicherungsanspruchs. Für die Verjährung kommt es daher darauf an, wann dieser Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann.


Wann kann der Architekt die Leistung des Versicherers verlangen?

Besonders interessant ist die zweite Kernaussage des Gerichts.

Der Versicherungsnehmer kann die Leistung seines Haftpflichtversicherers bereits dann verlangen, wenn ihn ein Dritter ernsthaft und unmissverständlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Dabei ist nicht erforderlich,

  • dass bereits Klage erhoben wurde,
  • dass ein Urteil vorliegt oder
  • dass der Schaden abschließend beziffert wurde.

Entscheidend ist allein, dass der Anspruchsteller klar erkennen lässt, dass er Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend machen will.


Das selbständige Beweisverfahren kann bereits ausreichen

Besondere praktische Bedeutung hat die dritte Leitsatzentscheidung des OLG Düsseldorf.

Nach Ansicht des Gerichts erlangt der Architekt bereits mit dem Antrag des Bauherrn auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens Kenntnis davon, dass er ernsthaft in Anspruch genommen werden soll.

Bemerkenswert ist dabei:

Dies gilt auch dann, wenn das Beweisverfahren nicht ausschließlich gegen den Architekten gerichtet ist, sondern weitere Projektbeteiligte einbezogen werden.

Für die Praxis bedeutet das: Das selbständige Beweisverfahren ist nicht nur ein Instrument zur technischen Klärung von Baumängeln. Es kann zugleich ein entscheidender Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer sein.


Warum das Urteil für Architekten so wichtig ist

Viele Planungsbüros betrachten ein selbständiges Beweisverfahren zunächst als reine Sachverhaltsaufklärung und gehen davon aus, dass versicherungsrechtliche Fragen erst bei einer späteren Klage relevant werden.

Das Urteil zeigt jedoch, dass dies ein gefährlicher Irrtum sein kann.

Wer zu lange wartet und davon ausgeht, dass die Verjährung erst mit einer Klage oder einem Urteil beginnt, riskiert möglicherweise den Verlust eigener Ansprüche gegen den Versicherer.


Praxisbeispiel

Ein Bauherr stellt im Jahr 2026 einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen behaupteter Planungsfehler. Der betroffene Architekt wird in das Verfahren einbezogen und erkennt, dass der Bauherr mögliche Schadensersatzansprüche gegen ihn verfolgt.

Nach den Grundsätzen des OLG Düsseldorf kann bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung vorliegen, die Versicherungsleistung vom Berufshaftpflichtversicherer zu verlangen.

Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen sollten daher frühzeitig geprüft werden.


Praxishinweis für Architekturbüros

Sobald ein Architekt Kenntnis von einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens erhält, sollte unverzüglich geprüft werden, ob der Berufshaftpflichtversicherer informiert werden muss.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • sofortige Meldung an den Versicherer,
  • Dokumentation sämtlicher Fristen,
  • vollständige Sicherung der Korrespondenz,
  • Prüfung möglicher Deckungsansprüche,
  • frühzeitige Abstimmung mit juristischen und versicherungsrechtlichen Beratern.

Fazit

Mit seinem Urteil vom 21.07.2026 (Az. 4 U 73/24) schafft das OLG Düsseldorf wichtige Klarheit für Architekten und deren Berufshaftpflichtversicherung.

Die zentrale Aussage lautet:

Bereits die ernsthafte und unmissverständliche Inanspruchnahme durch den Bauherrn kann ausreichen, um den Versicherungsanspruch auszulösen. Nach Auffassung des Gerichts kann dies bereits mit dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens der Fall sein.

Für Architekturbüros bedeutet dies: Frühzeitiges Handeln und eine schnelle Einbindung des Berufshaftpflichtversicherers können entscheidend sein, um spätere Verjährungsprobleme und Deckungsstreitigkeiten zu vermeiden.


Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2026, Az. 4 U 73/24.

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