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CKO Versicherungsmakler

Risiken verstehen. Lösungen gestalten.

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Architekten & Igenieure

Baukombiversicherung: Warum ein Vertrag für alle Beteiligten der klügere Weg ist

Kai Doerk · 14.04.2026 ·

CKO Versicherungsmakler GmbH | Fachwissen für die Baubranche


Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein Rohrleck im dritten Obergeschoss beschädigt frisch verputzte Wände im zweiten Stockwerk. Der Installateur beruft sich auf den Architekten, der Architekt auf den Bauherrn, und der Bauherr wartet seit acht Wochen auf eine Antwort seines Versicherers. Die Baustelle steht still. Die Kosten laufen weiter.

Dieses Szenario ist keine Ausnahme. Es ist ein strukturelles Problem in der deutschen Baubranche – und es hat einen gemeinsamen Ursprung: zu viele Versicherungsverträge, zu viele Parteien, zu wenig Koordination.

Die Baukombiversicherung löst dieses Problem. Nicht durch bessere Bedingungen allein, sondern durch einen fundamentalen Denkwechsel: Alle Beteiligten eines Bauvorhabens werden unter einem gemeinsamen Versicherungsschirm zusammengeführt. Als Makler erleben wir täglich, wie viel Zeit, Geld und Vertrauen durch fragmentierte Versicherungslösungen verloren geht – und empfehlen unseren Kunden im Projektgeschäft deshalb in der Regel diesen Ansatz.


Was Großprojekte so anfällig macht

Moderne Bauprojekte – Wohnquartiere, Bürokomplexe, Einkaufszentren – sind logistische und rechtliche Meisterwerke. Dutzende Gewerke arbeiten zeitlich versetzt, räumlich überlappt und vertraglich miteinander verflochten. Selten läuft alles nach Plan.

Wenn etwas schiefgeht, entsteht unmittelbar die Frage nach der Verantwortung. Und genau hier beginnt das eigentliche Problem: Jedes Unternehmen hat seinen eigenen Versicherer, eigene Deckungsumfänge, eigene Selbstbehalte. Der Geschädigte wird zum Pinball zwischen rivalisierenden Versicherungen. Regresse werden angedroht, Gutachter bestellt, Anwälte eingeschaltet.

Die wirtschaftlichen Folgen sind bekannt: Verzögerungen, Vertrauensverlust, ruinöse Rechtsstreitigkeiten. Und das ausgerechnet dann, wenn ein Bauvorhaben unter medialem und öffentlichem Druck steht.


Das Konzept der Baukombiversicherung

Eine Baukombiversicherung fasst alle relevanten Versicherungsbausteine eines Bauvorhabens in einem einzigen Vertrag zusammen. Auf dem Markt gibt es verschiedene Anbieter mit unterschiedlichen Konditionen – das Grundprinzip ist jedoch überall ähnlich:

Bauleistungsversicherung sichert das Bauwerk selbst gegen unvorhergesehene Sachschäden ab – nach dem All-Risk-Prinzip. Was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist versichert. Brand (je nach Produkt optional oder inklusive), Sturm, Leitungswasser, Einbruch, Glasbruch: alles in einem Deckungsumfang.

Bauherren-Haftpflicht schützt den Investor oder Auftraggeber für den Fall, dass Dritte durch das Bauvorhaben geschädigt werden. Fußgänger, Nachbarn, vorbeifahrende Fahrzeuge – die Haftungsrisiken eines Bauherrn sind vielfältig und oft unterschätzt.

Betriebs-Haftpflicht deckt alle ausführenden Unternehmen ab: Baufirmen, Generalunternehmer, Nachunternehmer, Arbeitsgemeinschaften. Ohne separate Abschlüsse, ohne Lücken.

Berufs-Haftpflicht greift für Architekten und Ingenieure – bei guten Produkten mit zeitlich unbegrenzter Nachhaftung für alle Verstöße während der Vertragslaufzeit und einer Rückwärtsversicherung ab Planungsbeginn.

Umwelthaftpflicht und Umweltschadensversicherung runden das Bild ab: Bodenverunreinigungen, auslaufende Betriebsstoffe, Schäden nach dem Umweltschadengesetz – all das ist in einer vollständigen Kombi mitgedacht.


Der entscheidende Vorteil: Vorrang der Bauleistungsversicherung

Ein oft übersehenes, aber zentrales Konstruktionsprinzip gut konzipierter Kombi-Produkte ist die Regulierungsreihenfolge. Die Bauleistungsversicherung hat im Schadenfall grundsätzlich Vorrang. Das bedeutet: Es wird zunächst geprüft, ob ein Schaden aus der Bauleistungsversicherung ersetzt werden kann. Erst wenn das nicht der Fall ist, kommt die Haftpflichtversicherung zum Zug.

Das klingt wie ein technisches Detail, hat aber enorme praktische Bedeutung. Ohne dieses Prinzip müssten bei jedem Schaden zunächst Fragen der Verantwortlichkeit geklärt werden – ein zeitraubender und konfliktreicher Prozess. Mit diesem Prinzip wird zügig reguliert, unabhängig davon, wer letztlich die Schuld trägt.

Hinzu kommt: Da Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung beim gleichen Träger liegen, entfallen Regressansprüche zwischen Versicherern. Das spart Zeit, Kosten und Nerven – für alle Beteiligten.


Mitversicherung gegenseitiger Ansprüche

Ein weiterer Vorteil, der in der Praxis unterschätzt wird: Eine gut strukturierte Kombi versichert auch die gegenseitigen Ansprüche der am Bau beteiligten Parteien. Das heißt, der Bauherr kann Ansprüche gegen mitversicherte Unternehmer geltend machen und umgekehrt – ohne dass der Versicherer ablehnen kann, weil es sich um eine „interne“ Angelegenheit handelt.

Hier lohnt ein genauer Blick auf das Kleingedruckte: Bei verflochtenen Firmen (typischerweise ab einem Verflechtungsgrad über 30 %) sowie bei Partnern einer Arbeitsgemeinschaft untereinander ist gegenseitiger Schutz in der Regel ausgeschlossen. Diese werden versicherungstechnisch als Einheit bewertet. Als Makler prüfen wir diese Strukturen im Vorfeld – denn überraschende Deckungslücken im Schadenfall sind das Letzte, was ein Bauherr braucht.


Was die Kombi von Einzellösungen unterscheidet

Wer bislang jeden Beteiligten mit einem eigenen Vertrag ausgestattet hat, kennt die Nachteile:

  • Unterschiedliche Versicherungssummen führen im Schadenfall zu Deckungslücken.
  • Unterschiedliche Selbstbehalte sorgen für Unmut und komplizierte Abrechnungen.
  • Prämienrückstände einzelner Beteiligter können den Versicherungsschutz für das gesamte Projekt gefährden.
  • Mangelnde Abstimmung zwischen Versicherern verlängert die Schadensbearbeitung um Monate.
  • Kumulrisiken werden nicht koordiniert – im schlimmsten Fall greift keine Police vollständig.

Die Kombi beseitigt diese Schwachstellen durch Einheitlichkeit. Alle Beteiligten unterliegen denselben Bedingungen, denselben Selbstbehalten, demselben Regulierungsweg. Für Investoren und Bauträger bedeutet das außerdem: geringerer Verwaltungsaufwand, umlagefähige Prämie und ein einziger Ansprechpartner für das gesamte Bauvorhaben.


Typische Produktmerkmale – worauf wir als Makler achten

Nicht alle Kombi-Produkte am Markt sind gleich. Beim Vergleich und bei der Beratung achten wir bei CKO insbesondere auf folgende Merkmale:

Versicherungssummen: Marktüblich sind Haftpflicht-Gesamtversicherungssummen zwischen 10 und 25 Millionen Euro je Schadenfall, mit ein- bis dreifacher Maximierung. Für die Berufs-Haftpflicht sind 5 Millionen Euro ein gängiger Wert. Die Umweltschadensversicherung sollte mindestens 3 Millionen Euro abdecken.

Nachhaftung: Für Architekten- und Ingenieurleistungen ist eine möglichst lange – idealerweise zeitlich unbegrenzte – Nachhaftung essenziell. Planungsfehler werden häufig erst Jahre nach Bauabschluss sichtbar.

Selbstbehalte: Klare, nach Gewerk differenzierte Selbstbehalte erleichtern die Schadensabwicklung. Typisch sind gestaffelte Werte von 1.000 Euro (Bauherren-HV, Innenausbau) bis 5.000 Euro (Tiefbau, Abbrucharbeiten).

Beitragsfreie Verlängerung: Bauverzögerungen sind die Regel, nicht die Ausnahme. Produkte, die eine beitragsfreie Verlängerung von mindestens sechs Monaten vorsehen, geben dem Bauherrn wichtige Planungssicherheit.

Erstrisikosummen in der Bauleistung: Neben der Hauptversicherungssumme sollten ausreichende Erstrisikosummen für Baugrund und Bodenmassen, Schadensuchkosten, Dekontamination, sachschadenbedingte Mehrkosten und Baustelleneinrichtung vorhanden sein.


Pflichten im Gegenzug: Brandschutz und Wassermanagement

Versicherungsschutz ist kein Freifahrtschein. Moderne Kombi-Produkte verlangen von allen Beteiligten die Einhaltung konkret definierter Obliegenheiten – vor allem in zwei Bereichen, die statistisch die häufigsten und teuersten Schadensursachen auf Baustellen sind.

Brandschutzkonzept: Verpflichtend für die gesamte Bauphase. Es muss unter anderem einen Verantwortlichen benennen, Schutzmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten (Erlaubnisschein) regeln, Fluchtwegpläne vorsehen und Regelungen zur Lagerung brennbarer Stoffe enthalten. Grundlage ist in der Regel die VdS-Richtlinie 2021.

Leitungswasserkonzept: Ebenfalls verbindlich. Alle wasserführenden Leitungen müssen vor Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Hauptwasserleitung ist in arbeitsfreien Zeiten abzuschalten. Verantwortliche sind gewerkeweise zu benennen.

Diese Anforderungen sind nicht als bürokratische Hürde zu verstehen, sondern als sinnvoller Rahmen. Wer Brandschutz und Wassermanagement ernst nimmt, reduziert nachweislich die Schadenwahrscheinlichkeit – und das kommt dem Projekt und allen Beteiligten zugute.


Wann eignet sich die Kombi – und wann nicht?

Die Baukombiversicherung ist das richtige Instrument, wenn:

  • der Bauherr oder Investor die Koordination aller Versicherungen übernehmen möchte
  • mehrere Gewerke und Planer beteiligt sind, die sonst einzeln abgesichert werden müssten
  • eine schnelle und reibungslose Schadensregulierung Priorität hat
  • die Prämie auf Beteiligte umgelegt werden soll

Sie ist weniger geeignet, wenn einzelne Beteiligte bereits laufende Bestandsverträge haben, die für das jeweilige Bauvorhaben auf null gestellt werden müssten – hier ist eine sorgfältige Analyse der Kumulrisiken und der bestehenden Deckungen erforderlich.


Unser Fazit

Die Baukombiversicherung ist kein Nischenprodukt für Großprojekte, sondern eine praxisnahe Lösung für jeden komplexen Hochbau. Der Ansatz, alle Beteiligten unter einem einheitlichen Versicherungsschirm zusammenzuführen, reduziert nicht nur das Risiko im Schadenfall – er reduziert auch den administrativen Aufwand im laufenden Betrieb.

In einer Branche, in der Zeit Geld ist, ist das kein marginaler Unterschied. Als unabhängige Makler analysieren wir die Angebote des Marktes und empfehlen das Produkt, das zu Ihrem Projekt, Ihrer Projektstruktur und Ihren Beteiligten passt.


Sie planen ein Bauvorhaben und möchten wissen, ob eine Baukombiversicherung die richtige Lösung ist?

Sprechen Sie uns an. Wir analysieren Ihre Situation, vergleichen die relevanten Angebote am Markt und begleiten Sie vom Antrag bis zur Schadensregulierung.

CKO Versicherungsmakler GmbH
Ihr unabhängiger Ansprechpartner für gewerbliche Versicherungen im Bauwesen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Die konkreten Leistungen und Bedingungen variieren je nach Versicherer und Produkt.

Honorarstreit – was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Kai Doerk · 10.04.2026 ·

Ein Praxisratgeber für Architekten und Ingenieure


Die Situation kennen viele: Die Leistung ist erbracht, die Rechnung gestellt – und dann herrscht Stille.

Der Auftraggeber meldet sich nicht, zahlt nur teilweise oder bestreitet plötzlich Leistungen, die er selbst beauftragt hat. Für Architekten und Ingenieure ist das keine Seltenheit – sondern ein reales Berufsrisiko, das jeden treffen kann. Was viele nicht wissen: Es gibt klare rechtliche Wege, Ihren Honoraranspruch durchzusetzen. Und mit dem richtigen Versicherungsschutz müssen Sie diese Wege nicht auf eigene Kosten gehen.

Dieser Artikel zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie tun können – von der ersten Mahnung bis zum Gerichtsverfahren.


Warum kommt es so häufig zu Honorarstreitigkeiten?

Die Gründe sind vielfältig. Oft steckt kein böser Wille dahinter – sondern Missverständnisse über den Leistungsumfang, unklare Vertragsformulierungen oder Unzufriedenheit des Auftraggebers mit dem Projektergebnis. Manchmal wird der Streit aber auch bewusst als Druckmittel eingesetzt: Der Auftraggeber erhebt Gegenforderungen oder behauptet Mängel, um die Zahlung hinauszuzögern oder zu reduzieren.

Häufige Auslöser für Honorarstreitigkeiten sind:

  • Unklare oder mündliche Vertragsvereinbarungen ohne schriftliche Dokumentation
  • Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen oder Leistungsphasen
  • Überschreitung von Kostenobergrenzen und anschließende Verweigerung der Honorarzahlung
  • Auftraggeber, die Schadenersatzansprüche gegen den Planer mit dem Honoraranspruch aufrechnen
  • Insolvenz des Auftraggebers während oder nach Projektabschluss
  • Fehlerhafte oder formal unvollständige Schlussrechnungen, die der Auftraggeber als Grund für Nicht-Zahlung anführt

Schritt 1: Die Schlussrechnung formal korrekt stellen

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, lohnt ein kritischer Blick auf Ihre eigene Rechnung. Eine formal fehlerhafte Schlussrechnung ist der häufigste Grund, warum Auftraggeber – oft zu Recht – die Zahlung verweigern oder hinauszögern.

Eine prüffähige Schlussrechnung muss unter anderem:

  • die erbrachten Leistungsphasen klar benennen und den anrechenbaren Kosten zuordnen
  • die vereinbarte oder anzuwendende Honorarzone ausweisen
  • bereits geleistete Abschlagszahlungen aufführen und abziehen
  • bei frei vereinbarten Honoraren die Vertragsgrundlage klar benennen

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Schlussrechnung formal korrekt ist, kann ein spezialisierter Anwalt die Rechnung vor Klageerhebung prüfen. Diese sogenannte Schlussrechnungsprüfung ist in unserem Rahmenvertrag ausdrücklich als versicherte Leistung enthalten – die Kosten trägt die Versicherung.


Schritt 2: Mahnung und Fristsetzung

Reagiert der Auftraggeber nicht auf Ihre Rechnung, setzen Sie ihn schriftlich in Verzug. Das ist wichtig, weil ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen anfallen und Sie Ihre Ansprüche rechtlich absichern.

So gehen Sie vor:

Erste Mahnung: Erinnern Sie freundlich, aber klar an die offene Zahlung und setzen Sie eine konkrete Zahlungsfrist – in der Regel 14 Tage.

Zweite Mahnung / Letzte Fristsetzung: Wenn die erste Mahnung ignoriert wird, setzen Sie eine letzte Frist und kündigen weitere Schritte an. Halten Sie alle Mahnungen schriftlich fest – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung.

Wichtig: Bereits ab dem ersten Mahnschreiben sollten Sie alle Kommunikation sorgfältig dokumentieren. Diese Unterlagen werden später – im außergerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren – als Beweismittel benötigt.


Schritt 3: Außergerichtliche Einigung versuchen

Bevor ein Rechtsstreit beginnt, lohnt sich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung – nicht zuletzt, weil ein Gerichtsverfahren Zeit, Geld und Nerven kostet. Mögliche Wege sind:

Direktes Gespräch: Manchmal reicht ein klärendes Gespräch, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen und einen Kompromiss zu finden.

Anwaltliches Schreiben: Ein Schreiben durch einen spezialisierten Anwalt signalisiert dem Auftraggeber, dass Sie es ernst meinen – und bringt viele Schuldner dazu, doch noch zu zahlen.

Schlichtungsverfahren: Viele Architektenkammern bieten Schlichtungsverfahren für Honorarstreitigkeiten an. Diese sind kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren und können schnell zu einer verbindlichen Einigung führen. In unserem Rahmenvertrag sind die Kosten für Schieds- und Schlichtungsverfahren ausdrücklich mitversichert.

Mediation: Eine neutrale Mediatorin oder ein neutraler Mediator hilft dabei, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten – ohne dass ein Gericht entscheidet. Auch Mediationskosten sind in unserem Versicherungsvertrag abgedeckt.

Inkasso: Für unstreitige und fällige Honorarforderungen bis 100.000 Euro bietet unser Rahmenvertrag ein kostenloses Inkasso-Verfahren: Ein vom Versicherer beauftragtes Inkasso-Unternehmen übernimmt die außergerichtliche Mahnung, die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – ohne dass Sie dafür Anwaltskosten tragen.


Schritt 4: Das gerichtliche Mahnverfahren

Scheitern alle außergerichtlichen Versuche, ist der nächste Schritt das gerichtliche Mahnverfahren. Es ist in der Regel der schnellste und günstigste Weg, einen Vollstreckungstitel zu erhalten – vorausgesetzt, der Anspruch ist unstreitig.

So funktioniert es:

  1. Sie oder Ihr Anwalt beantragen beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid.
  2. Das Gericht stellt dem Schuldner den Mahnbescheid zu.
  3. Widerspricht der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen – und damit die Zwangsvollstreckung einleiten.
  4. Widerspricht der Schuldner, wird das Verfahren automatisch in ein reguläres Klageverfahren übergeleitet.

Das Mahnverfahren ist besonders sinnvoll, wenn der Auftraggeber keine inhaltlichen Einwände gegen die Forderung hat, sondern einfach nicht zahlt.


Schritt 5: Klage vor dem ordentlichen Gericht

Erhebt der Auftraggeber Einwände – etwa wegen angeblicher Mängel, Kostenüberschreitungen oder behaupteter Gegenforderungen – führt der Weg meist vor das ordentliche Gericht. Hier wird geprüft, ob und in welcher Höhe der Honoraranspruch berechtigt ist.

Wichtig zu wissen:

  • Honorarstreitigkeiten nach HOAI können komplex sein und erfordern in der Regel einen auf Architekten- und Ingenieurrecht spezialisierten Anwalt.
  • Streitwert und zuständiges Gericht richten sich nach der Höhe der eingeklagten Forderung.
  • Sachverständigengutachten sind in solchen Verfahren häufig erforderlich – und können die Kosten erheblich erhöhen.
  • Wer verliert, trägt in der Regel die gesamten Verfahrenskosten beider Seiten.

Genau hier greift die Rechtsschutzversicherung: Sie übernimmt Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigengebühren und – wenn Sie den Prozess verlieren – auch die Kosten der Gegenseite. Ohne Versicherung kann ein Honorarstreit schnell existenzbedrohend werden.


Was gilt bei frei vereinbarten Honoraren?

Nicht jeder Auftrag wird nach HOAI abgerechnet. Viele Büros vereinbaren heute Pauschal- oder Stundenhonorare. Was dabei versicherungsrechtlich gilt:

Unser Rahmenvertrag versichert ausdrücklich auch frei vereinbarte Honorare – also Vergütungen, die unabhängig von der HOAI vereinbart wurden. Allerdings ist der Kostenschutz bei frei vereinbarten Honoraren anteilig begrenzt: Die Versicherung übernimmt die Kosten bis zu dem Betrag, der entstehen würde, wenn die oberen Werte der HOAI-Honorarspannen der jeweiligen Honorarzone zugrunde gelegt würden. Für darüber hinausgehende Kosten besteht kein Versicherungsschutz.

Praktischer Hinweis: Wer Honorare deutlich oberhalb der HOAI-Höchstsätze vereinbart, sollte diesen Aspekt bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen – und im Zweifel vorab mit uns sprechen.


Was viele nicht wissen: Die Schlussrechnungsprüfung als Frühwarnsystem

Eine der wertvollsten – und am wenigsten bekannten – Leistungen unseres Rahmenvertrags ist die Schlussrechnungsprüfung. Bevor Sie klagen, prüft ein vom Versicherer vermittelter spezialisierter Anwalt Ihre Schlussrechnung auf formelle Korrektheit:

  • Sind alle Leistungsphasen vollständig und prüffähig dargestellt?
  • Sind die anrechenbaren Kosten korrekt angegeben?
  • Gibt es formelle Angriffspunkte, die der Auftraggeber nutzen könnte?

Diese Prüfung kann verhindern, dass Sie mit einer formal fehlerhaften Rechnung vor Gericht ziehen – und dort scheitern, obwohl Sie inhaltlich im Recht sind. Die Kosten trägt vollständig die Versicherung.


Fazit: Gut vorbereitet ist halb gewonnen

Honorarstreitigkeiten gehören zum Berufsalltag von Architekten und Ingenieuren. Sie lassen sich nicht immer vermeiden – aber Sie können sich so vorbereiten, dass Sie im Streitfall handlungsfähig bleiben:

  • Verträge schriftlich schließen und Leistungsumfang klar dokumentieren
  • Abschlagsrechnungen regelmäßig stellen und Zahlungsverhalten des Auftraggebers früh beobachten
  • Schlussrechnung formell korrekt aufstellen – und im Zweifel prüfen lassen
  • Fristen und Mahnungen schriftlich dokumentieren
  • Rechtsschutzversicherung abschließen, bevor der Streitfall eintritt – denn danach ist es zu spät

Mit dem exklusiven Rahmenvertrag von CKO haben Sie alle Instrumente an der Hand: vom kostenlosen Inkasso-Verfahren über die Schlussrechnungsprüfung und Schlichtungsverfahren bis hin zur vollständigen Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten im Streitfall.


Sie haben eine offene Honorarforderung – oder wollen für den Ernstfall vorsorgen?

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie unverbindlich zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf und erstellen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot auf Basis unseres Rahmenvertrags.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

BGH-Urteil vom 15.01.2026 (VII ZR 119/24): Wenn Pläne fehlen – wer haftet im Bauprojekt?

Kai Doerk · 25.02.2026 ·

Teerhaltige Abdichtungsbahn, gesundheitsschädliche Ausdünstungen, hohe Sanierungskosten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 (VII ZR 119/24) wichtige Leitplanken für die Haftung im Zusammenspiel von Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Koordination gesetzt. Besonders relevant: Mitverschulden des Bestellers – und wann dieses nicht greift. Für Architekt:innen, Ingenieur:innen, Bauleiter:innen und Projektsteuerer ist das Urteil ein Praxis-Weckruf – und ein starkes Argument, das eigene Haftungsrisiko professionell abzusichern.


Kurzüberblick: Worum ging es?

Eine Bauherrin ließ ein Bestandsgebäude umbauen und Penthousewohnungen aufstocken. Zwischen dem 4. OG und den neuen Wohnungen blieb eine horizontale Abdichtungsbahn aus dem Bestand erhalten – später stellte sich heraus: teerhaltig, gesundheitsgefährdend, technisch unzulässig. Die Folge: Schadenersatzforderungen, u. a. für Sanierungs- und Gutachterkosten sowie Nutzungsentschädigungen.

Beteiligt waren mehrere Parteien:

  • ein ursprünglicher Architekt (Leistungsphasen 1–4), später per Vereinbarung „aus der Haftung“
  • ein Ausführungsplaner (Leistungsphase 5)
  • eine Architektin/Ingenieurin mit Bauleitung/Bauüberwachung und Gesamtkoordination
  • ein ausführendes Unternehmen (Dachdecker/Rückbau)

Die drei Kernaussagen des BGH – verständlich erklärt

1) Besteller muss Ausführungsplaner grundsätzlich mangelfreie Entwurfsplanung liefern

Der BGH sagt klar: Wer einen Architekten mit der Ausführungsplanung beauftragt, muss ihm regelmäßig eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung stellen. Denn die Ausführungsplanung baut auf der Entwurfsplanung auf.

Konsequenz: Übergibt der Besteller fehlerhafte Entwurfspläne, verletzt er eine Mitwirkungsobliegenheit (§ 254 BGB). Und: Er muss sich das Planungsverschulden seines Entwurfsarchitekten als Mitverschulden zurechnen lassen (§ 254 Abs. 2 S. 2, § 278 BGB).

➡️ Praxisübersetzung:
Wenn die „Basisplanung“ (LPH 1–4) schwächelt, kann das den Anspruch gegen den Ausführungsplaner spürbar reduzieren – bis hin zu hohen Mitverschuldensquoten.


2) Besteller muss bei mehreren Beteiligten den Ablauf koordinieren – oder sich Koordinationsfehler zurechnen lassen

Wer mehrere Planer und Unternehmer beauftragt, muss den Ablauf des Bauvorhabens abstimmen und notwendige Entscheidungen treffen. Diese Koordination liegt im eigenen Interesse des Bestellers – und ist eine notwendige Mitwirkung.

Bedient sich der Besteller dafür eines Dritten, kann dessen Verschulden dem Besteller als Mitverschulden zugerechnet werden.

➡️ Praxisübersetzung:
Projektkoordination ist kein „Nice-to-have“, sondern haftungsrechtlich relevant. Unklare Zuständigkeiten („Wer veranlasst die Materialprobe?“) können später zu massiven Quotenstreitigkeiten führen.


3) Aber: Für reine Koordinationsaufgaben braucht man nicht zwingend mangelfreie Pläne – deshalb keine Zurechnung im Verhältnis zum Koordinator

Der entscheidende „Dreh“ des Urteils: Der BGH unterscheidet sauber zwischen Ausführungsplanung und Koordination.

Für Koordinationsaufgaben gilt regelmäßig: Der Koordinator braucht keine mangelfreien Entwurfspläne, um seine Koordinationspflichten erfüllen zu können. Daher muss sich der Besteller im Verhältnis zum Koordinator das Verschulden des Entwurfsarchitekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.

➡️ Praxisübersetzung:
Wenn ein Koordinator (z. B. Bauleitung mit Gesamtkoordination) seinen Job verfehlt – etwa indem er die Klärung eines Kontaminationsrisikos nicht sauber organisiert, Entscheidungen nicht herbeiführt oder den Bauherrn nicht eindeutig informiert –, kann er voll haften, ohne dass sich der Bauherr auf „fehlerhafte Vorplanung“ verweisen lassen muss.


Was bedeutet das Urteil für Architekt:innen & Ingenieur:innen in der Praxis?

A) Dokumentation & Bedenkenhinweise sind nicht optional

Der BGH bestätigt: Ein Bedenkenhinweis muss klar, adressatengerecht und im Zweifel direkt an den Besteller gehen – insbesondere wenn sich ein Empfangsbevollmächtigter (z. B. Bauleitung) den Bedenken verschließt oder Hinweise „nicht ins Protokoll“ sollen.

Praxis-Tipp:

  • Bedenkenhinweise schriftlich
  • konkret (Risiko + mögliche Folgen)
  • an Bauherrschaft/Besteller (nicht nur „über Bande“)

B) Schnittstellen sind Haftungstreiber – besonders bei Bestand und Schadstoffen

Bestandsbau ist voller Überraschungen: Abdichtungen, Altlasten, teerhaltige Materialien, KMF, PCB etc. Sobald ein Verdacht auftaucht, zählen:

  • Zuständigkeit klären
  • Proben/Untersuchungen veranlassen
  • Entscheidung dokumentieren
  • Risikoaufklärung an Besteller

C) Koordination ist ein eigenes Haftungsfeld

Wer „Gesamtkoordination“ vertraglich übernimmt, haftet nicht nur für Baustellenkontrollen, sondern auch für das Prozessmanagement: Aufgaben verteilen, Entscheidungen herbeiführen, eskalieren, wenn etwas ungeklärt bleibt.


Warum dieses Urteil ein starkes Argument für eine Berufshaftpflicht ist

Egal ob Ausführungsplanung, Bauleitung oder Projektkoordination: Schon ein einziges ungeklärtes Risiko (hier: Materialprobe/Teer) kann zu Schäden führen, die schnell sechs- oder siebenstellig werden – einschließlich:

  • Sanierungs- und Rückbaukosten
  • Gutachterkosten
  • Verzögerungsschäden / Nutzungsausfall / Entschädigungen
  • Regress zwischen Beteiligten und komplexe Quotenverfahren

Und genau hier zeigt sich der Wert einer guten Berufshaftpflichtversicherung:

  • Schutz vor berechtigten Schadenersatzansprüchen (inkl. Abwehr unberechtigter Ansprüche – „passiver Rechtsschutz“)
  • Absicherung von Planungs-, Überwachungs- und Koordinationsfehlern (je nach Deckungskonzept)
  • Unterstützung bei Großschäden und langen Verfahren

Lassen Sie Ihr Haftungsrisiko prüfen – bevor der Schaden entsteht

Sie arbeiten in Planung, Bauleitung oder Projektsteuerung? Dann lohnt sich ein kurzer Check: Passt Ihre Berufshaftpflicht wirklich zu Ihren Leistungsbildern (LPH, Koordination, Bestand, Sanierung, Gutachterthemen)?

👉 Unser Angebot: Berufshaftpflicht für Architekt:innen & Ingenieur:innen
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  • passende Deckungssummen und Selbstbehalte
  • Einschluss von Koordinationsleistungen, Projektsteuerung, Sanierungs- und Bestandsrisiken
  • Absicherung typischer Schnittstellenfehler (Bedenkenhinweise, Planungsfortschreibung, Abstimmungsdefizite)

Jetzt unverbindlich anfragen – wir melden uns kurzfristig mit einem Vorschlag, der zu Ihren Projekten passt.

Berufshaftpflichtversicherung für Architekten & Ingenieure – Warum sich ein unabhängiger Vergleich für Sie auszahlt

Kai Doerk · 23.01.2026 ·

Architekten und Ingenieure tragen eine enorme Verantwortung: Von der ersten Skizze bis zur Bauüberwachung können Planungs- oder Beratungsfehler schnell Schäden in existenzbedrohender Höhe verursachen. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher für fast alle planenden Berufe Pflicht – und zugleich einer der wichtigsten Schutzmechanismen für Ihr Büro.

Doch: Versicherer unterscheiden sich massiv bei Preis, Leistungsumfang und Bedingungen. Genau hier setzt der unabhängige Berufshaftpflicht-Vergleich von CKO Versicherungsmakler an.


Warum ein Berufshaftpflicht-Vergleich unverzichtbar ist

Viele Versicherer bieten Tarife für Architekten und Ingenieure an – doch deren Qualität variiert stark. Ein Vergleich lohnt sich aus drei Gründen:

1. Große Preisunterschiede – bis zu 40 % Ersparnis

Über exklusive Rahmenverträge und langjährige Branchenkenntnis können über CKO deutliche Beitragsvorteile erzielt werden.

2. Leistungsstarke Tarife für reale Risiken im Planungsalltag

Zu den wichtigsten Leistungsbausteinen zählen u. a.:

  • Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Abwehr unberechtigter Forderungen (passiver Rechtsschutz)
  • Schutz bei Planungs-, Beratungs- oder Bauüberwachungsfehlern
  • Erweiterte Deckungen wie Nachhaltigkeitszertifizierungen, Daten- und Cyberrisiken, Honorar-Rechtsschutz u. v. m.

3. Pflicht für viele Berufsgruppen

Für Architekten und Ingenieure ist eine Berufshaftpflicht in den meisten Bundesländern verpflichtend – ohne sie erfolgt keine Eintragung in die Kammer.


Der CKO-Vergleich: schnell, digital und unabhängig

Der Weg zur passenden Berufshaftpflicht ist bei CKO bewusst einfach gehalten:

Schritt 1: Kurzer Online‑Fragebogen

Sie geben die Eckdaten Ihres Büros ein – auf Wunsch inkl. Ihrer aktuellen Police zur kostenfreien Prüfung.

Schritt 2: Unabhängiger Versicherungsvergleich

CKO vergleicht die führenden Anbieter wie VHV, HDI, Markel, Gothaer u. v. m. – vollständig unabhängig und transparent.

Schritt 3: Kostenfreies Angebot

Sie erhalten einen ausführlichen Preis- und Leistungsvergleich sowie auf Wunsch eine Analyse Ihrer bisherigen Versicherung.


Warum Architekten & Ingenieure CKO vertrauen

✔ Über 20 Jahre Erfahrung in der Baubranche

Als spezialisierter Versicherungsmakler für Planungsbüros kennen wir die typischen Risiken und branchenspezifischen Besonderheiten.

✔ Exklusive Rahmenverträge

CKO bietet Zugriff auf vergünstigte Tarife und bessere Bedingungen als viele Standardangebote.

✔ Persönliche Beratung & digitale Prozesse

Mit unserem digitalen Schadenportal, schnellen Reaktionszeiten und persönlicher Betreuung begleiten wir unsere Kunden nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern gerade auch im Schadenfall – dort, wo es wirklich zählt.


Typische Schadenfälle – und warum die richtige Police entscheidend ist

Planungsfehler, fehlerhafte Ausschreibungen, statische Berechnungsfehler oder Terminverzögerungen – die Realität zeigt, wie schnell hohe Kosten entstehen können:

  • Statischer Fehler führt zu Mängeln im Rohbau → 250.000 € Schadenersatzforderung.
  • Versäumnis in der Ausschreibung → Bauverzögerung und Vertragsstrafe.
  • Planung für private Bauherren → Mitversicherung trotz Eigenbeteiligung möglich.

Genau in solchen Szenarien schützt eine leistungsstarke Berufshaftpflicht vor finanzieller Belastung – und bewahrt die Existenz des Büros.


Fazit: Ein Versicherungsvergleich ist kein „Kann“, sondern ein Muss

Mit dem unabhängigen Berufshaftpflicht-Vergleich von CKO erhalten Architekten und Ingenieure:

  • einen transparenten Marktüberblick
  • bessere Leistungen zu günstigeren Beiträgen
  • Unterstützung durch ein erfahrenes Spezialistenteam
  • professionelle Begleitung im Schadenfall

Hier kostenfrei vergleichen und absichern.

Künstliche Intelligenz im Bauwesen: Haftung 2026 unter dem EU‑AI‑Act – was Architekten & Ingenieure jetzt klären müssen

Kai Doerk · 14.01.2026 ·

Die Digitalisierung verändert das Bauwesen schneller denn je: KI übernimmt Mengenermittlungen, erkennt Kollisionen im BIM‑Modell, analysiert Bauzeiten und erstellt automatisierte Berichte. Doch mit diesen Chancen entstehen neue Fragen – vor allem zur Haftung.

2026 werden zwei EU‑Gesetze zum Wendepunkt:

  • der EU‑AI‑Act (KI‑Verordnung)
  • die neue EU‑Produkthaftungsrichtlinie (EU 2024/2853)

Beides verändert die Risikolage für Planungsbüros grundlegend.


Warum 2026 zum Schlüsseljahr wird

Die KI‑Verordnung wurde 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 1. August 2024 offiziell in Kraft. Ihre Anwendung erfolgt stufenweise:

  • ab 2. Februar 2025: erste Verbote und Grundanforderungen
  • ab 2. August 2025: Vorgaben für General‑Purpose‑AI, Governance
  • ab 2. August 2026: Hauptpflichten für Hochrisiko‑KI
  • ab 2. August 2027: weitere Regeln (z. B. Art. 6‑Pflichten)

Deutsche Quellen:
Bundesregierung (Überblick zum AI Act):
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ai-act-2285944
Wikipedia‑Artikel zur deutschen KI‑Verordnung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_k%C3%BCnstliche_Intelligenz
Deutschsprachiger Volltext-Explorer:
https://ai-act-law.eu/de/

Parallel läuft die Umsetzung der neuen EU‑Produkthaftungsrichtlinie, die Software und KI eindeutig als „Produkt“ einstuft. Deutschland muss sie bis 9. Dezember 2026 umsetzen.

Deutsche Quelle:
DIHK – „Produkthaftung wird ausgeweitet“
https://www.dihk.de/de/serviceportal/fuer-gewerbetreibende-unternehmer/gesetzliche-neuregelungen/produkthaftung-wird-ausgeweitet-141684


Was im Planungsbüro als „High‑Risk‑KI“ gilt

Die KI‑Verordnung arbeitet risikobasiert. Hochrisiko‑Systeme müssen u. a.:

  • Risikomanagement betreiben
  • Datenqualität und Governance sicherstellen
  • technische Dokumentation führen
  • Protokolle (Logs) anlegen
  • menschliche Aufsicht gewährleisten
  • Robustheit, Genauigkeit und Cyber‑Sicherheit garantieren

Deutschsprachiger Zugang zum Gesetzestext:
https://ai-act-law.eu/de/

Die Bundesregierung erklärt die High‑Risk‑Kategorien (kritische Infrastruktur, Beschäftigung, Finanzsysteme, Gesundheitswesen):
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ai-act-2285944

Für die Baupraxis relevant:

  • automatisierte Kollisionsprüfungen
  • KI‑gestützte Kosten‑ und Terminprognosen
  • automatisierte Bauüberwachung
  • Prüf‑ und Analysewerkzeuge, die sicherheitsrelevante Entscheidungen beeinflussen

Sechs Vertragsklauseln, die 2026 unverzichtbar werden

  1. Transparenz zum KI‑Einsatz
    Welche Systeme eingesetzt werden, welche Entscheidungen KI trifft, welche durch Menschen geprüft werden.
  2. Daten‑Governance
    Anforderungen an Datenquellen, Qualität, Protokollierung, Löschung/Aufbewahrung.
  3. Verantwortungsgrenzen (Provider/Deployer)
    Wer betreibt das System? Wer ist verantwortlich?
    Grundlage: KI‑Verordnung, Art. 16–26
    https://ai-act-law.eu/de/
  4. Konformitätsbewertung & CE‑Status
    Wichtig für Hochrisiko‑Systeme. Risikobewertung, technische Dokumentation, ständige Überwachung.
  5. Update‑ und Sicherheitspflichten (Produkthaftungsrichtlinie)
    Fehlerhafte oder fehlende Updates gelten künftig als Produktmangel.
    DIHK‑Überblick:
    https://www.dihk.de/de/serviceportal/fuer-gewerbetreibende-unternehmer/gesetzliche-neuregelungen/produkthaftung-wird-ausgeweitet-141684
  6. Datenschutz (DSGVO) auch bei KI
    Europäische & deutsche Behörden betonen: KI‑Systeme müssen DSGVO‑konform sein.
    Empfehlung deutscher Behörden (EDPS deutschsprachig):
    https://www.edps.europa.eu/system/files/2025-10/25-10_28_revised_genai_orientations_en.pdf

Versicherungsschutz: Was Architekten & Ingenieure 2026 prüfen müssen

Berufshaftpflicht

Bei der Absicherung von Architekten‑ und Ingenieurleistungen kann es sinnvoll sein, auch jene Risiken zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz digitaler oder KI‑basierter Anwendungen entstehen können. Je nach Projekt, Softwarelösung und Arbeitsweise können unterschiedliche Fragestellungen relevant werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Risiken im Zusammenhang mit KI‑unterstützten Planungsprozessen
  • mögliche Abweichungen oder Ungenauigkeiten in automatisierten Analysen
  • Verantwortlichkeiten bei Entscheidungen, die auf algorithmischen Auswertungen beruhen
  • Unterstützung bei der Abwehr unberechtigter Haftungsansprüche im Rahmen des passiven Rechtsschutzes

Rechtsrahmen Architektur/Ingenieurverträge in Deutschland (BGB / Rechtssystem):
https://de.wikipedia.org/wiki/Architektenvertrag

Cyberversicherung

Die digitale Bedrohungslage in Deutschland wird jährlich vom BSI bestätigt.

Aktuelle deutsche Quellen:

BSI‑Lagebericht zur IT‑Sicherheit:
https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Lagebericht/lagebericht_node.html

Analyse Cyberrisiken 2025 (deutsche Zusammenfassung):
https://digitalbuero-limburg.de/bsi-lagebericht-2025-cyberrisiken-deutschland/

Cybersecurity im Bauwesen (deutsch):
https://www.built-smart-hub.com/post/cybersecurity-im-bauwesen-digitale-sicherheit-f%C3%BCr-eine-vernetzte-zukunft

Cyberrisiko Bau (AXA XL Deutschland):
https://axaxl.com/de/fast-fast-forward/articles/baustelle-cyberrisiko-digitalisierung-der-baubranche-sicher-umsetzen


Checkliste: 10 Schritte zur KI‑sicheren Büroorganisation

  1. Überblick aller eingesetzten KI‑Tools erstellen
  2. Verantwortliche im Büro definieren
  3. Risikoeinstufung (High‑Risk ja/nein) dokumentieren
  4. Konformitätsbewertung sicherstellen
  5. Datenqualität, Logging, Protokollierung festlegen
  6. Menschliche Kontrollpunkte definieren
  7. Anbieter‑ und Softwareverträge aktualisieren
  8. DSGVO‑Konzept für KI anpassen
  9. Versicherungen auf AI‑Risiken prüfen
  10. Mitarbeitende entsprechend schulen

VDI‑Studie (Generative KI im Ingenieurwesen):
https://www.vdi.de/ueber-uns/presse/publikationen/details/auswirkungen-generativer-ki-auf-die-arbeit-in-ingenieurberufen
(Volltext PDF):
https://cache.pressmailing.net/content/ed173a58-5ded-4b5f-8c9b-b99c9a73c538/VDI-Studie-Auswirkun~berufen-2025-05.pdf


BIM, Digitalisierung & KI‑Integration

Deutschsprachige, staatliche Informationen zu BIM:

BIM Deutschland – zentrales Bundesportal:
https://www.bimdeutschland.de/

Bundesministerium (BMWSB): Digitalisierung im Bau:
https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/digitalisierung-am-bau/bim-deutschland_artikel.html



Sie möchten wissen, welche Absicherung für Ihr Planungsbüro sinnvoll ist – und welche Bausteine wirklich zu Ihrem Tätigkeitsprofil passen?

Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot an. Wir prüfen Ihre Situation, berücksichtigen Ihre spezifischen Risiken und erstellen eine passgenaue Lösung für Architekten und Ingenieure.

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