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Architekten & Igenieure

Bewusster Pflichtenverstoß in der Architektenhaftpflicht – was das OLG Köln 2025 wirklich entschieden hat

Kai Doerk · 05.11.2025 ·

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 U 50/25

Wenn es in Bauprozessen teuer wird, steht schnell auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekt:innen im Fokus. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherer sich auf einen Ausschluss wegen „bewusst pflichtwidrigen Verhaltens“ beruft.
Genau darum ging es im Beschluss des OLG Köln vom 14.10.2025 (9 U 50/25) – mit erfreulich praxisnahen Klarstellungen für Planungsbüros.

Der Senat bestätigt das landgerichtliche Urteil:
Die Versicherung muss Deckung gewähren – ein bewusster Pflichtenverstoß konnte nicht nachgewiesen werden.


1. Der Fall in Kürze: Flachdach, Sonderkonstruktion, Schaden – und Streit um den Versicherungsschutz

  • Seit 2003 bestand eine Berufshaftpflichtversicherung für ein Architekturbüro, später fortgeführt mit neuen Versicherungsnummern und BBR („Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für Architekten/Bauingenieure).
  • Die BBR enthielten unter C 1.1.2 einen wichtigen Ausschluss: Kein Versicherungsschutz für Schäden, „die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.“
  • 2013/2014 plante das Büro die Modernisierung eines Schulgebäudes einschließlich Flachdach in Holzbauweise (Dicht-Dicht-Konstruktion, Dachbegrünung).
  • 2018 traten massive Schäden am Dach auf (Absenkungen, Durchbiegungen, Durchfeuchtung).
  • Die Stadt nahm den Nachlassverwalter des verstorbenen Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
  • Das Landgericht im Haftpflichtprozess bejahte Planungsfehler und verurteilte den Nachlassverwalter (Urteil noch nicht rechtskräftig).
  • Parallel verlangte der Nachlassverwalter vom Haftpflichtversicherer Deckung – der Versicherer verweigerte diese mit Hinweis auf einen bewussten Pflichtenverstoß.
  • Das Landgericht Köln gab der Deckungsklage statt, das OLG Köln hat die Berufung der Versicherung zurückgewiesen.

Damit steht fest: Der Versicherer bleibt leistungspflichtig.


2. Was heißt „bewusster Pflichtenverstoß“ konkret?

Das OLG Köln stellt die Hürde für den Ausschluss klar – und zwar streng zugunsten der Versicherten:

Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus,
– dass der Architekt die bestehende Pflicht positiv kannte,
– deren Inhalt richtig beurteilt hat, also wusste, wie er sich konkret hätte verhalten müssen,
– und trotzdem dagegen verstoßen hat.

Erforderlich sind also:

  • Pflichtbewusstsein (ich weiß, dass es diese Pflicht gibt) und
  • Pflichtverletzungsbewusstsein (ich weiß, dass ich sie gerade verletze).

Nicht ausreichend ist:

  • bloße Fahrlässigkeit,
  • „Ich hätte es wissen können/müssen“,
  • oder ein bloßes „Für-möglich-Halten“, dass man vielleicht gegen eine Pflicht verstößt.

Das Gericht betont ausdrücklich:

Bedingter Vorsatz („wird schon gut gehen“) reicht für „Wissentlichkeit“ nicht aus.


3. Verstoß gegen Regeln der Technik ≠ automatisch bewusst pflichtwidrig

Spannend für die Praxis: Selbst wenn – wie im Schulbau-Projekt – gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde, folgt daraus noch kein bewusster Pflichtenverstoß.

Das OLG Köln macht klar:

  1. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik belegt für sich allein nicht, dass bewusst pflichtwidrig gehandelt wurde.
  2. Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht zum elementaren Basiswissen des Berufs gehört und ob der Architekt dieses kannte und trotzdem missachtet hat.

Im konkreten Fall ging es um:

  • eine Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise mit Begrünung und
  • die Frage, ob eine hygrothermische Simulation zwingend hätte durchgeführt werden müssen.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam – im Deckungsverfahren! – zu dem Ergebnis:

  • Im Planungszeitraum 2013/2014 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten,
    • dass diese konkrete Dicht-Dicht-Holzkonstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und
    • dass für diese Konstruktion zwingend eine hygrothermische Simulation durchzuführen war.
  • Das Verfahren der Simulation war zwar seit ca. 2007 bekannt, in der Praxis aber noch nicht Standard.
  • Weder Flachdachnorm noch Flachdachrichtlinie verwiesen damals auf eine solche Simulation; ein Hinweis fand sich eher „randständig“ in der DIN 68800 (Holzschutznorm) – auf die man aus Sicht eines „normalen“ Architekten nicht ohne weiteres kommen musste.

Für das OLG Köln ist damit klar:
Kein Elementarwissen, keine Wissentlichkeit – und damit kein Ausschluss.


4. Streit um „Sonderkonstruktion“ und Fachplaner – warum der Versicherer scheitert

Die Versicherung argumentierte im Berufungsverfahren u.a.:

  • Die geplante Konstruktion sei eine Sonder- bzw. Mischkonstruktion gewesen.
  • Gerade deshalb hätte der Architekt
    • einen Bauphysiker bzw. Sonderfachleute einbinden oder
    • zumindest ausdrücklich Bedenken anmelden müssen.
  • Dass er das nicht tat, sei „Experimentieren auf Kosten des Versicherers“ – und damit bewusst pflichtwidrig.

Das OLG Köln folgt dem nicht:

  • Laut Sachverständigem fanden sich in der Bauschadensliteratur zu Flachdächern keine Warnungen vor genau dieser Konstruktion.
  • Holzbauteile in Flachdächern waren durchaus üblich; für einen „Normalarchitekten“ lag es deshalb nicht nahe, eine gefährliche Sonderkonstruktion zu vermuten.
  • Um überhaupt an die DIN 68800 und eine hygrothermische Simulation zu denken, hätte es eine besondere Transferleistung gebraucht.
  • Daher war es nicht pflichtwidrig in einem „elementaren“ Sinn, keinen Sonderfachmann hinzuzuziehen.

Wichtig für die Praxis:

Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Planung fehlerhaft war.
Es sagt aber: Fehler ≠ bewusster Verstoß.

Und genau an dieser Stelle verliert der Versicherer den Deckungsprozess.


5. Keine automatische Bindung an das Haftpflichturteil

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung: die Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess.

Der Versicherer wollte sich darauf berufen, dass im Haftungsverfahren bereits

  • ein „gravierender Verstoß“
  • gegen „längst bekannte“ Regeln der Technik
    festgestellt worden sei.

Das OLG Köln lehnt eine solche Bindung ab und erinnert an die Grundsätze der „Voraussetzungsidentität“:

  • Ein Haftpflichturteil bindet den Versicherer nur, soweit dieselben rechtlichen Voraussetzungen auch im Deckungsprozess entscheidungserheblich sind.
  • Im Haftungsprozess nach § 280 BGB reicht bereits einfache Fahrlässigkeit – der Grad des Verschuldens ist für die Haftung nicht entscheidend.
  • Die Frage, ob ein bewusster Pflichtenverstoß vorliegt, spielt dort keine tragende Rolle, sondern wäre nur „überschießende Begründung“.

Ergebnis des Senats:
Keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage „bewusst pflichtwidrig ja/nein“.
Der Versicherer muss diese Frage im Deckungsprozess eigenständig beweisen – was ihm nicht gelingt.


6. Kernaussagen des OLG Köln (praxisnah zusammengefasst)

Für Architekt:innen, Ingenieur:innen und ihre Büros lassen sich aus dem Beschluss vier zentrale Botschaften ableiten:

  1. Hohe Hürde für den Deckungsausschluss
    • „Bewusst pflichtwidrig“ setzt Kenntnis der Pflicht und der Pflichtverletzung voraus.
    • Reine Planungsfehler – selbst schwere – reichen nicht automatisch.
  2. Verstoß gegen Regeln der Technik ist nicht gleich Wissentlichkeit
    • Auch ein klarer Normverstoß begründet allein noch keinen Ausschluss.
    • Entscheidend ist, ob es um Basis- und Elementarwissen des Berufs geht.
  3. Technisches Spezialwissen im Wandel – Maßstab ist der Planungszeitpunkt
    • Ob etwas „Basiswissen“ ist, beurteilt sich nach dem Kenntnisstand im Planungsjahr, nicht nach heutigem Stand.
    • 2013/2014 war weder die Problemhaftigkeit der konkreten Dicht-Dicht-Holzkonstruktion noch die Pflicht zur hygrothermischen Simulation allgemeines Architekten-Grundwissen.
  4. Haftpflichturteil bindet den Deckungsprozess nur begrenzt
    • Aussagen des Haftungsgerichts zum „Grad des Verschuldens“ binden den Versicherer nicht automatisch.
    • Die Frage des bewussten Pflichtenverstoßes ist im Deckungsprozess eigenständig zu prüfen.

7. Was bedeutet das für Ihr Planungsbüro in der Praxis?

a) Für den Umgang mit Berufshaftpflichtversicherern

  • Prüfen Sie Ausschlussklauseln wie „bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig“ sehr genau.
  • Lassen Sie sich von einem Hinweis auf „gravierende Fehler“ oder „Sonderkonstruktion“ nicht vorschnell aus der Deckung drängen.
  • Im Streitfall muss der Versicherer beweisen, dass wirklich bewusst gegen elementare Pflichten verstoßen wurde.

b) Für Planung und Dokumentation

Auch wenn das Urteil entlastend wirkt – es ist kein Freibrief:

  • Sonder- und Mischkonstruktionen sollten sorgfältig dokumentiert und – wo möglich – mit
    • Fachplanern
    • oder klaren Bedenkenhinweisen an den Bauherrn
      abgesichert werden.
  • Die Entscheidungsgrundlagen (Normen, Richtlinien, Gutachten, Herstellerangaben) sollten aktenkundig sein.
  • Für Bestandsbauten lohnt ein Blick in etwaige Hinweisklauseln der BBR (Abweichung von a.R.d.T. gegen schriftliche Haftungsbeschränkung).

Damit schaffen Sie die Basis, um im Ernstfall sowohl im Haftungs- als auch im Deckungsprozess gut aufgestellt zu sein.


8. Fazit: Planungsfehler ja – aber Versicherungsschutz bleibt bestehen

Das OLG Köln stärkt mit seinem Beschluss vom 14.10.2025 (9 U 50/25) die Position von Architekt:innen und Ingenieur:innen:

  • Nicht jeder Regelverstoß ist gleich ein bewusster Pflichtenverstoß.
  • Der Ausschluss greift nur bei klar nachweisbarer Wissentlichkeit.
  • Der Versicherer kann sich nicht bequem hinter Formulierungen aus dem Haftpflichturteil verstecken, sondern muss im Deckungsprozess eigenständig beweisen, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst über elementare Pflichten hinweggesetzt hat.

Für Planungsbüros heißt das:
Gute Dokumentation, saubere Vertragsgestaltung und eine durchdachte Berufshaftpflichtlösung bleiben unverzichtbar – aber ein „Versicherungs-GAU“ droht nicht bei jedem komplexen Detailfehler.

Bei CKO entwickeln wir moderne Berufshaftpflicht-Konzepte, die speziell auf die aktuellen Anforderungen von Architekt:innen, Ingenieur:innen und Planungsbüros abgestimmt sind.
Unsere Lösungen berücksichtigen nicht nur klassische Haftungsrisiken, sondern auch neue Themen wie BIM, Nachhaltigkeitsberatung, Digitalisierung und KI-gestützte Planungsprozesse.

Wir beraten Sie individuell, wie Sie

  • bewusste Pflichtverletzungen vermeiden,
  • Ihre Versicherungsbedingungen optimal gestalten und
  • im Schadenfall rechtssicher abgesichert bleiben.

Vermessungsingenieure 2025 – Digitalisierung, Haftung und neue Chancen im digitalen Gelände

Kai Doerk · 04.11.2025 ·

Die Vermessung ist das Fundament jedes Bauprojekts – und steht 2025 selbst auf neuem Terrain.
Mit Drohnen, 3D-Laserscannern, Geoinformationssystemen und BIM-Modellen hat sich das Berufsbild des Vermessungsingenieurs in wenigen Jahren radikal verändert.
Doch wo früher Maßband und Theodolit reichten, entstehen heute gigantische Datenmengen, komplexe Schnittstellen und neue Haftungsfragen.
Wer jetzt die Chancen der Digitalisierung nutzt und sich gleichzeitig richtig absichert, hat den entscheidenden Vorsprung.


Digitale Vermessung – vom Gelände zum Datenmodell

Die Zeit klassischer Aufmaßtechnik ist vorbei. Moderne Vermessungsingenieure liefern heute nicht mehr nur Koordinaten, sondern integrierte digitale Modelle.
Drohnen erfassen Geländedaten zentimetergenau, LiDAR-Systeme erstellen Punktwolken mit Milliarden Messpunkten, und künstliche Intelligenz analysiert diese Daten in Echtzeit.

Diese Entwicklung verändert alles:

  • Geschwindigkeit: Vermessungen, die früher Tage dauerten, sind heute in Stunden erledigt.
  • Präzision: Digitale Messungen liefern eine Genauigkeit im Millimeterbereich.
  • Integration: Vermessungsdaten fließen direkt in BIM-Modelle oder GIS-Systeme ein.

Doch damit steigt auch die Verantwortung: Falsche Koordinaten oder Datenverluste können Baukosten in Millionenhöhe verursachen.


Haftungsrisiken nehmen deutlich zu

Mit der Digitalisierung verschiebt sich auch die Haftung.
Ein Fehler in einem 3D-Modell oder ein unvollständiger Drohnenflug kann heute ganze Planungsphasen beeinflussen.
Gerichte werten digitale Vermessungsdaten zunehmend als verbindliche Leistungsgrundlage – mit entsprechenden Konsequenzen:

  • Fehlerhafte Geodaten können Haftungsansprüche auslösen, wenn daraus Planungs- oder Ausführungsfehler resultieren.
  • Software- oder Gerätefehler gelten als Organisationsverschulden, wenn keine ausreichenden Kontrollprozesse bestehen.
  • Verlust oder Manipulation von Daten (z. B. durch Cyberangriffe) kann zu Schadenersatzforderungen führen.

Besonders kritisch wird es bei gemeinsamen BIM-Projekten, in denen Vermessungsdaten die Grundlage für mehrere Gewerke bilden – hier haftet der Vermesser für die Qualität seiner Datenbasis.


Neue Technik, neue Verantwortung

Vermessungsingenieure müssen heute Techniker, Datenmanager und Sicherheitsbeauftragte in Personalunion sein.
Dazu kommen immer strengere Datenschutz- und Drohnenregeln, z. B.:

  • Kennzeichnungspflicht und Flugverbotszonen bei Drohnenvermessungen
  • Dokumentationspflicht für Geo- und Personendaten
  • Datenschutz (DSGVO) bei personenbezogenen Aufnahmen

Viele Büros unterschätzen diese Pflichten – und geraten dadurch unbeabsichtigt in Haftungsrisiken.


Chancen durch Digitalisierung und KI

Trotz aller Risiken eröffnet die Entwicklung enorme Potenziale:

  • Automatisierte Geländemodelle beschleunigen Bau- und Infrastrukturplanung.
  • KI-gestützte Datenanalyse identifiziert Fehler oder Abweichungen automatisch.
  • Cloud-Plattformen ermöglichen Echtzeit-Zusammenarbeit mit Planern, Architekten und Behörden.
  • Virtuelle Vermessungen in Kombination mit Augmented Reality verbessern die Kommunikation auf der Baustelle.

Wer als Vermessungsbüro diese Technologien intelligent einsetzt, gewinnt Effizienz – und neue Kunden.


Praxisbeispiel

Ein Vermessungsbüro aus Niedersachsen integrierte 2024 erstmals LiDAR-Drohnen und Cloud-Auswertung in seine Prozesse.
Das Ergebnis: 40 % schnellere Projektabwicklung, 25 % geringere Nachbearbeitung und ein messbar höheres Qualitätsniveau.
Gleichzeitig entstand jedoch ein Sicherheitsvorfall – ein unverschlüsselter Cloud-Link wurde extern geteilt.
Nur dank einer aktuellen Berufshaftpflichtversicherung blieb der finanzielle Schaden aus, Cyberrisiken waren mitversichert, was bei vielen Altverträgen nicht der Fall ist.


Fazit – wer 2025 erfolgreich vermisst, denkt digital und versichert

Die Vermessung der Zukunft ist digital, vernetzt und datengetrieben – aber auch risikoreicher.
Vermessungsingenieure müssen ihre Verantwortung heute nicht nur technisch, sondern auch rechtlich neu denken.

CKO Versicherungsmakler begleitet Vermessungsbüros bei der optimalen Kombination aus Berufshaftpflicht, Cyberversicherung und Projektabsicherung.
So bleibt das, was zählt, garantiert: Präzision, Sicherheit und Vertrauen.

Unser Konzept für Vermesser enthält neben der Haftpflichtversicherung optional auch die Versicherung des Inventars samt Elektronik (inkl. mobiler Geräte), Cyberrisk-Absicherung und Arbeitsausfallversicherung – fragen Sie gern ein kostenfreies Angebot an.

Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen: Warum Architekten und Ingenieure hier aufmerksam sein sollten

Kai Doerk · 01.11.2025 ·

Die Abnahme – ein Begriff, der häufig mit Bauleistungen, Gewerken oder Bauaufsicht verbunden wird. Doch gerade für Architekten und Ingenieure gewinnt die Abnahme eigener Planungs- und Überwachungsleistungen zunehmend an Bedeutung. Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig zeigt eindrücklich, warum dieser Schritt keinesfalls als Formalität abgetan werden darf – er kann sowohl Risiken begrenzen als auch Chancen eröffnen.

Was passiert mit der Abnahme?

Mit der Abnahme Ihrer Leistungen ändert sich der Spielraum dramatisch: Die Vertrags-Erfüllungsphase geht über in die Gewährleistungsphase. Damit treten folgende Konsequenzen ein:

  • Das Risiko unentgeltlicher Wiederholungleistungen («Leistungsgefahr») geht typischerweise auf den Auftraggeber über.
  • Die Beweislast für Leistungsfehler verschiebt sich: Aus rechtlicher Sicht wird schwieriger, Mängel nachzuweisen.
  • Erst nach Abnahme ist oft die Schlusszahlung Ihres Honorars fällig – insbesondere seit Einführung der HOAI 2013-Fassung.
    IWW Institut |
  • Ihre Planung oder Überwachung wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme – auch wenn noch nicht alle Mängel sichtbar sind – Teil der Gewährleistung: Sie haften weiterhin für bislang unerkannte Fehler über typischerweise fünf Jahre.
    IWW Institut |

Für Ihr Büro heißt das: Die Abnahme ist kein optionaler Schritt, sondern ein strategischer Hebel – zur Risikobegrenzung und zur Liquiditätssicherung.

Warum viele Planungsbüros die Abnahme unterschätzen

Oft laufen Abnahmeprozesse mit Bauherrn oder Generalunternehmern nebenher – ohne klare Protokolle, ohne festgelegten Termin oder ohne bewusste Verhandlung. Dabei lauern Risiken:

  • Keine klare Dokumentation der Abnahme = Probleme bei der Beweissicherung im Gewährleistungsfall.
  • Fehlende Vereinbarung über „Restmängel“ oder Vorbehalte = Auftraggeber könnte Ansprüche trotz Abnahme geltend machen.
  • Unklarheit, ob die Abnahme auch Ihre eigene Planung und Überwachung umfasst (oft zielt Abnahme auf Gewerke ab, nicht auf Planerleistungen).
    IWW Institut |
  • Kein Verknüpfen der Abnahme mit der Schlussrechung = Honorarforderung verzögert sich.

Drei strategische Handlungsschritte für Ihr Büro

Damit Sie von der Abnahme profitieren – statt von ihr überrascht zu werden – empfehlen sich diese drei Maßnahmen:

1. Vereinbaren Sie die Abnahme Ihrer Leistungen vertraglich

Im Auftrag bzw. Vertrag sollte klar geregelt sein:

  • Wann und wie Ihre Planungs- bzw. Überwachungsleistungen abgenommen werden.
  • In welchem Umfang Restmängel noch gelten und wie diese behandelt werden.
  • Dass die Schlussrechnung an die Abnahme gekoppelt ist (so vermeiden Sie Zahlungsliegezeiten).

2. Dokumentation: Protokollieren Sie die Abnahme sauber

Ein Abnahme-Protokoll ist Ihr Schutz: Datum, Beteiligte, Leistungen, evtl. erkannte Mängel mit Fristen.
Tipp: Verwenden Sie eine Vorlage, die Sie standardisiert einsetzen – so reduzieren Sie Aufwand und steigern Professionalität.

3. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz im Kontext der Abnahme

Wenn mit Abnahme die Gewährleistung beginnt, steigt Ihr Risiko weiter: Nicht jeder Fehler oder Datenmangel ist automatisch durch Ihre Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht gedeckt. Prüfen Sie insbesondere, ob folgende Punkte abgedeckt sind:

  • Planungs- und Überwachungsleistungen nach Abnahme (auch wenn Mangel erst später erkannt wird)
  • Datenfehler oder Auslassungen, die nach Abnahme entdeckt werden
  • Verknüpfung von Abnahme und Schlusszahlung im Hinblick auf Ihre Liquiditätslage

Fazit

Für Planer- und Architekturbüros ist die Vereinbarung und Durchführung der Abnahme von eigenen Planungs- und Überwachungsleistungen kein „Nice to have“, sondern ein zentraler Baustein im Risikomanagement und in der Liquiditätssteuerung.
Wer diese Phase bewusst steuert, profitiert doppelt: Weniger Haftungsrisiken und verlässlicherer Honorareingang.

Unser Team bei CKO Versicherungsmakler unterstützt Architekten und Ingenieure dabei, vertragliche Prozesse zu optimieren und Versicherungsdeckungen sauber auf Abnahme- und Gewährleistungsphasen abzustimmen – sprechen Sie uns gern an.

Berufshaftpflichtversicherung 2025 für Architekten und Ingenieure – Ihr wichtigster Schutz im Zeitalter von KI, BIM und wachsender Haftung

Kai Doerk · 17.10.2025 ·

Warum sich die Haftungsrisiken 2025 weiter verschärfen

Die Digitalisierung im Bauwesen schreitet rasant voran – mit Chancen, aber auch mit neuen Risiken. Architektinnen und Ingenieure arbeiten heute mit BIM-Modellen, digitalen Leistungsverzeichnissen, automatisierten Berechnungsprogrammen und KI-gestützten Tools. Fehler entstehen dabei oft nicht mehr am Zeichenbrett, sondern in Datensätzen, Schnittstellen oder Softwareprozessen.

Gerichte und Fachliteratur vertreten zunehmend die Auffassung, dass digitale oder softwarebasierte Planungsfehler haftungsrechtlich wie klassische Planungsfehler zu behandeln sind. Das bedeutet: Wenn durch fehlerhafte Dateneingaben, Schnittstellen oder Modellierungsfehler Schäden entstehen, bleibt die Verantwortung beim Planer oder Ingenieurbüro – unabhängig davon, ob der Fehler manuell oder digital verursacht wurde.

Eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung speziell zu „digitalen Planungsfehlern“ liegt bislang nicht vor. Die bestehenden BGH-Grundsätze zu Planungs- und Überwachungsfehlern werden jedoch analog angewendet. Oberlandesgerichte haben in mehreren Fällen (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 – 17 U 84/19) betont, dass Planungsfehler auch dann vorliegen können, wenn kein klassischer Bauwerksmangel besteht.


Typische Schadensszenarien 2025

  • Fehlerhafte BIM-Daten: Eine falsche Ebenenhöhe oder ein nicht aktualisiertes Modell führt zu teuren Bauverzögerungen.
  • KI-gestützte Berechnungen: Eine Software liefert falsche Tragwerkswerte – der Ingenieur haftet, wenn die Ergebnisse ungeprüft übernommen werden.
  • Koordinationsfehler zwischen Fachplanern: Daten aus Statik und TGA werden nicht korrekt synchronisiert – die Haftung bleibt beim Gesamtplaner.
  • Versäumnisse im Nachtragsmanagement: Fehler in digitalen Schnittstellen zwischen Bauherr, Planer und ausführender Firma führen zu Fehlleistungen oder Mehraufwand.

Diese Szenarien zeigen: Die Haftung bleibt persönlich und umfassend – auch in digitalen Prozessen.


Neue Anforderungen durch ESG, Nachhaltigkeit und KI

Zunehmend fließen auch Nachhaltigkeits- und ESG-Kriterien in Bauprojekte ein. Planer müssen darauf achten, dass Materialien, Energiekonzepte und Bauweisen dokumentiert und nachvollziehbar sind. Fehler in diesem Kontext – etwa die Auswahl nicht zugelassener Baustoffe oder unzureichender Nachweise zur Energieeffizienz – können zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen.

Auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz entbindet nicht von der Prüf- und Überwachungspflicht. Wer algorithmische Berechnungen nutzt, bleibt für deren Ergebnis verantwortlich.


Versicherungsschutz richtig gestalten

Eine moderne Berufshaftpflichtversicherung sollte 2025 mehr leisten als nur den klassischen Schutz bei Planungsfehlern. Wichtige Punkte sind:

  • Mitversicherung digitaler Risiken (z. B. BIM, Datenverluste, Softwarefehler)
  • Absicherung von IT- und Cyber-Folgeschäden
  • Einschluss von ESG- und Nachhaltigkeitsfehlern
  • Deckung für KI-basierte Planungsprozesse und automatisierte Berechnungstools
  • Schutz bei Projektgemeinschaften und ARGE-Konstruktionen

Gerade bei Großprojekten oder öffentlicher Vergabe wird zunehmend auf den Nachweis erweiterter Deckungskonzepte geachtet. Wer diese nicht vorweisen kann, verliert Wettbewerbschancen oder riskiert Regressforderungen.


Fazit: Haftung bleibt persönlich – Absicherung wird digital

Ob analog oder digital geplant wird: Die Haftung für Fehler bleibt beim verantwortlichen Planer. Daher sollte jede Architektin und jeder Ingenieur prüfen, ob der eigene Versicherungsschutz die aktuellen Anforderungen abbildet – insbesondere im Hinblick auf digitale Planungsprozesse, BIM, KI und ESG-Kriterien.

CKO Versicherungsmakler unterstützt Sie dabei mit maßgeschneiderten Konzepten, die speziell auf die Bedürfnisse von Planungsbüros zugeschnitten sind.


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Cyberangriffe im Baugewerbe 2025 – wachsende Bedrohung für Architekten und Ingenieure

Kai Doerk · 15.10.2025 ·


Die Digitalisierung der Baubranche schreitet rasant voran – und mit ihr die Gefahr von Cyberangriffen.
Ob Architekturbüro, Ingenieurgesellschaft oder Bauträger: Fast jedes Unternehmen in der Wertschöpfungskette Bau ist heute digital vernetzt.
Doch was Effizienz und Datenfluss verbessert, öffnet gleichzeitig neue Einfallstore für Hacker.
2025 sind Cyberattacken keine Ausnahme mehr – sie gehören zum Alltag im Baugewerbe. Und sie treffen vor allem kleine und mittlere Planungsbüros, die ihre IT-Sicherheit oft unterschätzen.

Warum das Baugewerbe besonders gefährdet ist

Kaum eine Branche ist so abhängig von digitalen Schnittstellen wie die Bauwirtschaft:
BIM-Modelle, Cloud-Datenräume, E-Mail-Freigaben, Planserver, Ausschreibungsplattformen – alles läuft digital.
Doch genau diese Vernetzung ist die Schwachstelle.

Studien zeigen, dass 2025 rund 36 % aller deutschen Cyberangriffe auf Unternehmen mit Bau- oder Planungsbezug zielen.
Die Gründe:

  • Viele Büros arbeiten mit sensiblen Bau- und Kundendaten (z. B. Sicherheitspläne, Energie- oder Infrastrukturprojekte).
  • Die IT-Sicherheit ist oft veraltet oder ausgelagert.
  • Mitarbeitende sind keine IT-Experten – Phishing-Mails oder Schadsoftware werden häufig nicht erkannt.

Ein einziger Klick auf einen infizierten E-Mail-Anhang kann den kompletten Server lahmlegen – und Projekte über Wochen stilllegen.


Aktuelle Fälle aus 2025 – was wirklich passiert

  • Ransomware bei einem Ingenieurbüro in Nordrhein-Westfalen: Angreifer verschlüsselten alle Projektdaten und forderten 150.000 € Lösegeld.
    Da das Backup unzureichend war, dauerte die Wiederherstellung drei Wochen – mit massiven Vertragsstrafen gegenüber dem Bauherrn.
  • Datenklau bei einem Architekturbüro in München: Über einen kompromittierten E-Mail-Account gelangten vertrauliche Projektpläne in falsche Hände.
    Folge: Imageschaden und Schadensersatzforderungen wegen Datenschutzverletzung.
  • Phishing-Betrug in einer Bauleitungsgesellschaft: Hacker manipulierten Zahlungsanweisungen an Nachunternehmer – über 70.000 € flossen auf ausländische Konten.

Diese Beispiele zeigen: Nicht nur große Unternehmen sind betroffen.
Gerade kleine Büros sind attraktive Ziele, weil sie oft keine professionelle IT-Abwehr haben.


Folgen eines Cyberangriffs für Architekten und Ingenieure

Ein erfolgreicher Angriff kann mehrere Risiken gleichzeitig auslösen:

  1. Projektstillstand und Vertragsstrafen – wenn BIM- oder CAD-Daten verloren gehen.
  2. Haftungsansprüche – etwa, wenn Fristen nicht eingehalten werden oder Daten Dritter betroffen sind.
  3. Reputationsschaden – der Verlust des Vertrauens von Auftraggebern kann Jahre kosten.
  4. Rechtsfolgen – DSGVO-Verstöße durch Datenlecks führen zu Bußgeldern.

Besonders kritisch: Cybervorfälle werden inzwischen auch als Organisationsverschulden gewertet, wenn kein angemessenes IT-Sicherheitskonzept nachgewiesen werden kann.


Prävention und Absicherung – was 2025 entscheidend ist

1. IT-Sicherheit professionalisieren

  • Regelmäßige Backups in getrennten Netzwerken
  • Zugriffsbeschränkungen für sensible Daten
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung und Passwort-Management
  • Mitarbeiterschulungen gegen Phishing und Social Engineering

2. BIM- und Projektdaten schützen

BIM-Server und Cloud-Lösungen müssen nach ISO 27001 oder gleichwertigen Standards gesichert sein.
Zugriffsrechte sollten regelmäßig überprüft werden – besonders bei externen Partnern.

3. Cyberversicherung als Rückhalt

Eine Cyberversicherung ersetzt nicht nur Kosten, sondern organisiert professionelle Hilfe:

  • Sofortige IT-Forensik und Wiederherstellung
  • Kostenübernahme für Betriebsunterbrechung, Datenwiederherstellung, Rechtsberatung und Krisen-PR
  • Deckung für Schadenersatzansprüche Dritter (z. B. Bauherren oder Auftraggeber)

Gerade Planungsbüros profitieren von Kombipolicen, die Cyber- und Berufshaftpflichtrisiken intelligent verzahnen.


Praxisbeispiel

Ein Hamburger Ingenieurbüro mit 15 Mitarbeitenden wurde 2024 Opfer eines gezielten Phishing-Angriffs.
Die Hacker verschafften sich Zugang zum E-Mail-Verkehr mit einem Generalunternehmer und veränderten Rechnungsdaten.
Schaden: über 60.000 €.
Dank einer Cyberversicherung mit Social-Engineering-Deckung und 24/7-Incident-Response war das Büro nach 48 Stunden wieder handlungsfähig – ohne Eigenanteil am Schaden.


Fazit – Cyberrisiken sind 2025 Chefsache

Cyberangriffe sind längst kein Randthema mehr, sondern ein reales Geschäftsrisiko für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen.
Mit der Digitalisierung steigen Haftung, Abhängigkeit und Verwundbarkeit gleichermaßen.
Wer seine IT-Sicherheit ernst nimmt und sich professionell absichert, schützt nicht nur seine Daten – sondern auch seine Existenz.

CKO Versicherungsmakler kennt die spezifischen Cyber-Risiken im Baugewerbe.
Wir helfen Architekten- und Ingenieurbüros, ihren Versicherungsschutz optimal auf digitale Risiken abzustimmen – von der Prävention über Soforthilfe bis zur finanziellen Absicherung im Ernstfall.

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