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Architekten & Igenieure

OLG Bamberg: Keine Vergütung für „Vorpreschen“ bei Planungsstopp

Kai Doerk · 18.11.2025 ·

Beschluss vom 25.04.2023 – 12 U 96/22
(Vorinstanz: LG Hof, Urteil vom 30.11.2022 – 35 O 24/21)

Kernaussage

Architekten und Ingenieure haben keinen Anspruch auf Vergütung, wenn sie Leistungen erbringen, die nach dem Stand der Planung noch nicht erforderlich sind. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden Planungsstopp angeordnet hat.


Der Fall

Ein Architekturbüro hatte trotz eines von der Auftraggeberin verhängten Planungsstopps bereits Leistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbracht und hierfür Honorar verlangt. Die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, die Leistungen seien zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen.

Das Landgericht Hof wies die Klage ab – und das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese Entscheidung.


Die Begründung des Gerichts

Das OLG stellte klar:
Nach § 650p Abs. 1 BGB schuldet der Planer nur diejenigen Leistungen, die nach dem Stand der Planung erforderlich sind.
Wer vorzeitig plant, „prescht vor“ – und riskiert damit, auf seinen Kosten sitzenzubleiben.

Auch ein Planungsstopp des Auftraggebers ändert daran nichts:

„Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind, steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.“
(OLG Bamberg, Beschl. v. 25.04.2023 – 12 U 96/22)

Der Planer hätte den Auftraggeber gemäß § 642 BGB zur Mitwirkung auffordern oder gemäß § 643 BGB eine Frist zur Fortsetzung der Planung setzen können. Erst dann wäre ein Vergütungsanspruch – z. B. als Entschädigung für Annahmeverzug – denkbar gewesen.

Da der Architekt aber ohne Aufforderung einfach weitergearbeitet hatte, bestand kein Anspruch auf Werklohn.


Praktische Bedeutung für Architekten und Ingenieure

Das Urteil zeigt eindrücklich, dass Eigeninitiative während eines Planungsstopps gefährlich sein kann.
Wer vorschnell plant, läuft Gefahr, dass seine Leistungen als „nicht erforderlich“ gelten – und damit nicht honoriert werden.

Empfehlung:

  • Bei angeordnetem Planungsstopp keine weiteren Leistungen erbringen, solange keine schriftliche Freigabe oder klare Fortführungsanweisung des Auftraggebers vorliegt.
  • Wird die Planung blockiert oder verzögert, sollte der Planer schriftlich zur Mitwirkung auffordern (§ 642 BGB) und eine angemessene Frist setzen.
  • Erst wenn der Auftraggeber untätig bleibt, kann Entschädigung verlangt oder ggf. gekündigt werden (§§ 642, 643 BGB).

Fazit

Das OLG Bamberg bestätigt eine wichtige Linie der Rechtsprechung:

Nur erforderliche und freigegebene Planungsleistungen sind vergütungspflichtig.
Wer eigenmächtig „vorausarbeitet“, trägt das Risiko selbst.

Jetzt informieren: Wie gut ist Ihr Büro gegen Honorarrisiken und Projektunterbrechungen abgesichert?


Lassen Sie Ihre bestehende Berufshaftpflicht kostenfrei durch CKO Versicherungsmakler prüfen – und sichern Sie sich optimal für den nächsten Auftrag ab.

Der richtige Stundensatz für Architekten & Ingenieure – Stand 2025

Kai Doerk · 13.11.2025 ·

Was kostet gute Planung?


Diese Frage beschäftigt Architekten und Ingenieure jeden Tag – nicht nur im Wettbewerb, sondern auch in der eigenen Kalkulation.
Seit dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze der HOAI und angesichts steigender Kosten durch Energie, Software, Personal und Versicherungsschutz ist es 2025 wichtiger denn je, den eigenen Stundensatz professionell zu kalkulieren.

Doch was ist „angemessen“ – und wie lässt sich ein fairer, wirtschaftlich tragfähiger Satz bestimmen?


1. Der Markt hat sich verändert

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2019, die verbindlichen Mindestsätze der HOAI aufzuheben, bestimmen Architekten und Ingenieure ihre Honorare frei.
Das führte zu einem intensiven Preiswettbewerb – vor allem bei kleineren Büros.

Laut der aktuellen Studie des Architects’ Council of Europe (ACE) liegen die durchschnittlichen Stundensätze von Architekten in Deutschland zwischen 85 und 115 Euro, abhängig von Projekttyp, Erfahrung und Spezialisierung.
Ingenieure mit Fokus auf Energieeffizienz, TGA oder BIM erzielen meist deutlich höhere Sätze.

Parallel dazu steigen die betrieblichen Kosten spürbar:

  • Personalkosten steigen wegen Fachkräftemangel und Inflation.
  • Software und IT-Sicherheit verursachen deutlich höhere Lizenz- und Wartungskosten.
  • Versicherungsprämien (z. B. Berufshaftpflicht, Cyberversicherung) wachsen mit den technischen Risiken.

Damit wird eine unternehmerische Stundensatzkalkulation zur Pflicht – nicht nur zur Sicherung der Liquidität, sondern auch als Grundlage für Honorarverhandlungen mit Auftraggebern.


2. Wie sich ein realistischer Stundensatz zusammensetzt

Fixkosten & Gemeinkosten

Büromiete, Versicherungen, IT, Fortbildungen, Fahrzeuge und Buchhaltung gehören in die Kalkulation. Diese Kosten müssen auf die abrechenbaren Stunden verteilt werden.

Personalkosten

Laut aktuellen Gehaltsstudien liegen die durchschnittlichen Gesamtkosten für eine angestellte Architektin oder Ingenieurin (inklusive Nebenkosten) bei etwa 80.000 bis 85.000 Euro pro Jahr, was rund 39 Euro pro Stunde entspricht.

Unternehmerlohn & Gewinn

Ein angemessener Unternehmerlohn liegt – abhängig von Bürogröße und Spezialisierung – zwischen 30 und 50 Euro pro produktiver Stunde.

Unproduktive Zeit

Akquise, interne Besprechungen, Fortbildungen oder Verwaltungstätigkeiten sind nicht abrechenbar. In der Regel sind nur 60 bis 70 Prozent der Arbeitszeit fakturierbar.

Beispielrechnung:
Bei 100.000 Euro Gesamtkosten und 1.200 abrechenbaren Stunden ergibt sich ein Mindeststundensatz von 83 Euro, bei 150.000 Euro entsprechend 125 Euro.


3. Aktuelle Stundensätze 2025 – Branchenvergleich

TätigkeitsfeldÜblicher Stundensatz netto (2025)Tendenz
Architektur – Objektplanung85–110 €stabil
Tragwerksplanung95–120 €steigend
TGA / Haustechnik90–130 €steigend
Energieberatung / Nachhaltigkeit100–140 €stark steigend
BIM-Koordination / Digitalplanung110–160 €stark steigend
Brandschutz / Sicherheitstechnik120–170 €steigend
Vermessung / Geodaten / Drohne90–130 €stabil
Bauleitung / Projektsteuerung80–120 €stabil

Diese Werte basieren auf Marktanalysen von Berufsverbänden, Gehaltsstudien und der Erfahrung aus Ingenieur- und Architekturbüros im Jahr 2025.

Die Spreizung zeigt: Der Preis hängt weniger von der Berufsbezeichnung als vom Wert der Spezialisierung ab.


4. Wie sich höhere Stundensätze rechtfertigen lassen

Viele Büros verkaufen sich unter Wert, weil sie glauben, Auftraggeber würden höhere Sätze nicht akzeptieren.
Doch der Markt zeigt: Auftraggeber honorieren Qualität, Verantwortung und nachvollziehbare Argumente.

Wichtige Aspekte in der Kommunikation:

  • Haftung & Verantwortung: Fehler können erhebliche Kosten verursachen – und der Planer haftet persönlich.
  • Zertifizierungen & Weiterbildung: Wer sich spezialisiert, steigert den Wert seiner Leistung.
  • Digitale Infrastruktur: Software, Server und Cyberabsicherung sind Teil moderner Planung und müssen sich im Preis widerspiegeln.
  • Versicherungsschutz: Eine professionelle Berufshaftpflicht signalisiert Auftraggebern Sicherheit und Seriosität.

5. Tipps für die eigene Kalkulation

  1. Berechne deinen Stundensatz auf Basis echter Vollkosten, nicht nach Gefühl.
  2. Dokumentiere jede Kostenposition – von der Miete bis zum Server.
  3. Kalkuliere unproduktive Zeit realistisch ein.
  4. Kommuniziere deinen Wert mit Selbstbewusstsein: Qualität, Erfahrung, Sicherheit.
  5. Plane Rücklagen für Steuern, Versicherung und Ausfälle ein.

6. Fazit – der richtige Stundensatz ist Strategie, nicht Zufall

2025 ist wirtschaftliches Denken im Planungswesen wichtiger denn je.
Wer seinen Wert kennt, kalkuliert und transparent kommuniziert, kann sich vom reinen Preiswettbewerb lösen – und nachhaltig erfolgreich arbeiten.

CKO Versicherungsmakler unterstützt Architektinnen und Ingenieurinnen nicht nur beim optimalen Versicherungsschutz, sondern auch bei der wirtschaftlichen Stabilität und Risikominimierung ihres Büros.
So sichern wir das ab, was wirklich zählt: Ihre Arbeit, Ihre Verantwortung und Ihre Zukunft.

Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure – umfassender Schutz für alle Fachrichtungen

Kai Doerk · 11.11.2025 ·

Ob Raumplanung, Haustechnik oder Vermessung – Ingenieure prägen unsere Welt.
Doch wo Präzision und Verantwortung zusammentreffen, sind Fehler nie völlig ausgeschlossen.
Ein kleiner Planungsfehler, eine falsche Berechnung oder eine fehlerhafte Empfehlung kann schnell zu hohen Schadensforderungen führen.
Genau hier greift die Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure – und 2025 geht sie weit über den klassischen Schutz hinaus.

Mit unserem Produkt „Engineering“ erhalten Ingenieure aller Fachrichtungen eine der modernsten und umfassendsten Lösungen am Markt – speziell entwickelt für die komplexen Risiken moderner Ingenieurtätigkeiten.


Welche Ingenieure profitieren?

Das Deckungskonzept richtet sich an nahezu alle Ingenieurdisziplinen, darunter:

  • Raum-, Stadt- und Regionalplaner
  • Landschafts- und Energieberater
  • Haustechnik- und TGA-Ingenieure
  • Chemie-, Bio- und Agraringenieure
  • Betriebs- und Maschinenbauingenieure
  • Vermessungs- und Verkehrsplanungsingenieure
  • Sicherheits- und Projektsteuerungsingenieure

Damit ist die Police nicht auf einzelne Branchen begrenzt, sondern maßgeschneidert für beratende, planende und prüfende Ingenieure – vom Einzelbüro bis zur Ingenieurgesellschaft.


Der modulare Aufbau – individuell wie Ihre Projekte

Das Konzept folgt einem klaren Prinzip: Basisabsicherung plus frei kombinierbare Zusatzmodule.
So entsteht ein Versicherungsschutz, der exakt zu Ihrer Tätigkeit passt.

1. Basismodul: Sach- und Vermögensschäden

Die Grundlage jeder Berufshaftpflichtversicherung – schützt vor finanziellen Folgen, wenn durch Ihre Tätigkeit Dritte einen Schaden erleiden:

  • Planungs- oder Beratungsfehler
  • fehlerhafte Berechnungen
  • Ausführungsüberwachung oder Gutachtenfehler

Highlights:

  • Automatische Mitversicherung sämtlicher Ingenieurleistungen
  • Nutzungsausfall bis zur vollen Entschädigungsgrenze abgesichert
  • Geltungsbereich: EU, UK und Schweiz

2. Zusatzmodul: Personenschaden

Ergänzt die Deckung um Ansprüche, die aus Personenschäden resultieren – etwa bei einer fehlerhaften technischen Anlage, einer mangelhaften Bauüberwachung oder einem Sicherheitsmangel auf der Baustelle.

Besonders wichtig für Ingenieure mit Aufsichts-, Prüf- oder Überwachungsverantwortung (z. B. Sicherheitsingenieure, TGA-Planer, Bauüberwacher).


3. Zusatzmodul: Cyber- & Datenrisiken

Die Ingenieurarbeit 2025 ist digital – und damit angreifbar.
Das Modul schützt vor finanziellen Schäden durch:

  • Cyberangriffe, Ransomware oder Datenverlust
  • Fehlfunktionen von Software oder Cloud-Systemen
  • Datenschutzverletzungen nach DSGVO
  • Wiederherstellungskosten und Betriebsunterbrechung

Besonderheit:
Auch digitale Planungsleistungen, BIM-Daten und IT-Engineering sind automatisch mitversichert.


4. Zusatzmodul: Sachinhalt & Elektronik

Ingenieurbüros investieren heute in teure Hardware, Messgeräte und Drohnen.
Das Modul deckt Schäden an:

  • Büro- und Messtechnik, Server, Computer, Drohnen
  • mobilen Geräten (z. B. Tablets, Scanner, GPS-Systeme)
  • Datenverlust durch technische Defekte oder Feuer

So bleibt Ihr Equipment immer geschützt – egal ob im Büro oder auf der Baustelle.


5. Zusatzmodul: Arbeitsausfall

Wenn Krankheit, Unfall oder ein gravierender Schaden den Betrieb lahmlegen, sichert dieses Modul den Ertragsausfall und laufende Fixkosten ab.
Gerade für kleine Ingenieurbüros kann das existenzentscheidend sein.


Warum dieses Konzept 2025 überzeugt

  1. Automatische Absicherung aller Ingenieurleistungen – auch Beratungs-, Prüf- und Gutachtertätigkeiten.
  2. Klare Bedingungen, keine versteckten Ausschlüsse.
  3. Transparente Prämienstruktur mit attraktiven Beiträgen.
  4. Voll digitaler Abschlussprozess – wenige Angaben, sofortige Deckungsbestätigung.
  5. Flexible Erweiterbarkeit bei neuen Tätigkeiten (z. B. Energieberatung, Nachhaltigkeitskonzepte, IT-Engineering).

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung wurde 2024 wegen einer fehlerhaften Brandschutzberechnung verklagt – Schaden: 380.000 €.
Parallel führte ein Cyberangriff zum Verlust sensibler Projektdaten.
Die kombinierte Berufshaftpflicht mit Cyber-Modul deckte beide Fälle vollständig ab – inklusive Forensik, Schadenregulierung und Kommunikationsmanagement.

Ergebnis: Keine Eigenbeteiligung, kein Imageverlust – und volle Arbeitsfähigkeit binnen 72 Stunden.


Fazit – Ingenieure brauchen 2025 ganzheitlichen Schutz

Die Grenzen zwischen Planung, IT, Umwelttechnik und Bauüberwachung verschwimmen.
Ingenieure tragen heute mehr Verantwortung als je zuvor – technisch, rechtlich und digital.
Wer hier ohne abgestimmten Versicherungsschutz arbeitet, riskiert den Fortbestand seines Unternehmens.

CKO Versicherungsmakler ist auf Ingenieurversicherungen spezialisiert und berät unabhängig, welche Bausteine wirklich notwendig sind.
So erhalten Sie nicht irgendeine Police, sondern eine Lösung, die mit Ihren Projekten wächst – von der ersten Berechnung bis zur Abnahme.

Brandschutzingenieure 2025 – neue Vorschriften, Haftungsrisiken und Chancen durch Digitalisierung

Kai Doerk · 06.11.2025 ·

Brandschutzingenieure tragen Verantwortung für das, was am Bau am wichtigsten ist: Sicherheit und Leben.
Doch 2025 ist der Beruf komplexer und risikoreicher als je zuvor.
Neue rechtliche Vorgaben, digitale Planungsprozesse und verschärfte Haftungsurteile verändern die Branche tiefgreifend.
Wer als Brandschutzplaner heute erfolgreich sein will, braucht nicht nur technisches Know-how, sondern auch organisatorische und rechtliche Klarheit – und den richtigen Versicherungsschutz.


Neue rechtliche Anforderungen im Brandschutz 2025

Die Novellierung der Musterbauordnung (MBO) und Anpassungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) haben den Brandschutz stärker in den Fokus der Gesamtplanung gerückt.
Seit 2025 gelten für viele Gebäude strengere Anforderungen an:

  • Baustoffklassifizierungen nach Eurocode EN 13501
  • Nachweisführung für Brandabschnitte und Rettungswege
  • Dokumentationspflichten im Rahmen digitaler Planungsprozesse (BIM Level 2 und 3)

Zusätzlich gewinnt das Thema Brandschutz in Bestandsgebäuden an Bedeutung.
Sanierungen im Zuge der Energieeffizienzmaßnahmen (z. B. Dämmung, Photovoltaik-Integration) führen oft zu neuen Brandlasten, die in den Planungsunterlagen berücksichtigt werden müssen.


Haftungsrisiken – warum Planungsfehler teurer werden

Fehler im Brandschutz zählen zu den häufigsten und teuersten Schadenursachen im Bauwesen.
Denn sie werden oft erst spät erkannt – im Abnahmeprozess oder gar nach der Inbetriebnahme.
2025 gilt: Gerichte bewerten die Verantwortung des Brandschutzplaners gleichrangig mit Architekten und Fachingenieuren.

Typische Risikofelder sind:

  • Unvollständige oder widersprüchliche Brandschutzkonzepte
  • Versäumnisse bei der Abstimmung mit Fachplanern oder Behörden
  • Mängel in der digitalen Dokumentation (BIM-Modelle)
  • Falsche Bewertung von Baustoffen oder Abschottungen

Das Problem: Selbst wenn ein Generalplaner beauftragt ist, kann der Brandschutzingenieur gesamtschuldnerisch haften.


Digitalisierung verändert die Brandschutzplanung

BIM, 3D-Simulationen und Brandszenarien in Echtzeit verändern die Arbeitsweise im Brandschutz massiv.
Digitale Werkzeuge ermöglichen präzise Simulationen – aber sie erzeugen auch neue Haftungsdimensionen:

  • Eine falsche Eingabe im Modell kann ganze Evakuierungsberechnungen verfälschen.
  • Änderungen im Projekt müssen in allen Gewerken synchronisiert werden – sonst drohen Planungsfehler.
  • Datenverluste oder Softwarefehler gelten zunehmend als Organisationsverschulden.

Gleichzeitig bieten digitale Prozesse enorme Chancen:
Automatisierte Nachweiserstellung, virtuelle Begehungen und Cloud-Kollaboration beschleunigen Projekte und verbessern die Qualität – sofern das Risikomanagement stimmt.


Gerichtsurteile und Branchentrends 2025

Mehrere Urteile der Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG München, 2024/2025) bestätigen:
Brandschutzplaner haften auch für unterlassene Hinweise auf erkennbare Risiken.
Das bedeutet: Wer Gefahren sieht, aber nicht dokumentiert oder kommuniziert, riskiert den vollen Haftungseintritt – selbst wenn er formal nicht der Verantwortliche für das Gesamtprojekt ist.

Hinzu kommt: Die öffentliche Hand fordert bei Ausschreibungen zunehmend BIM-kompatible Brandschutzkonzepte – mit definierten Schnittstellen, Datenformaten und Nachweispflichten.


Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro plante 2024 den Brandschutz für eine neue Kindertagesstätte.
Durch eine Planungsänderung im Bereich der Dachisolierung entstand eine unerwartete Brandlast – der Änderungsstand wurde aber nicht ins BIM-Modell eingepflegt.
Bei der Abnahme stellte die Feuerwehr gravierende Mängel fest.
Schaden: über 400.000 €.
Die Berufshaftpflicht übernahm nur, weil eine erweiterte Deckung für „digitale Planungsfehler“ enthalten war.


Prävention und Versicherungsschutz – was 2025 zählt

Ein moderner Brandschutzingenieur braucht mehr als Standarddeckung.
Wichtig sind:

  • Berufshaftpflichtversicherung mit digitaler Deckung (BIM, Softwarefehler, Datenverlust)
  • Cyberversicherung für Angriffe auf Planungsserver oder Datenräume
  • Projektversicherung für Großvorhaben mit mehreren Partnern
  • Rechtsschutz und Beratungsleistungen bei Behördenverfahren oder Nachtragsforderungen

Zudem lohnt sich eine aktive Risikoanalyse durch spezialisierte Versicherungsmakler, um Deckungslücken zu vermeiden.


Fazit – Verantwortung braucht Schutz

Brandschutzingenieure stehen 2025 an der Schnittstelle von Sicherheit, Digitalisierung und Recht.
Wer erfolgreich planen will, muss seine Risiken kennen – und absichern.
Denn ein Fehler im Brandschutz gefährdet nicht nur Gebäude, sondern Existenzen.

CKO Versicherungsmakler begleitet Brandschutzingenieure mit maßgeschneiderten Konzepten – von der Berufshaftpflicht über Cyberdeckung bis zur projektbezogenen Absicherung.


Damit Sie das tun können, was wirklich zählt: Sicherheit planen, ohne Risiko.

Bewusster Pflichtenverstoß in der Architektenhaftpflicht – was das OLG Köln 2025 wirklich entschieden hat

Kai Doerk · 05.11.2025 ·

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025 – 9 U 50/25

Wenn es in Bauprozessen teuer wird, steht schnell auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekt:innen im Fokus. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherer sich auf einen Ausschluss wegen „bewusst pflichtwidrigen Verhaltens“ beruft.
Genau darum ging es im Beschluss des OLG Köln vom 14.10.2025 (9 U 50/25) – mit erfreulich praxisnahen Klarstellungen für Planungsbüros.

Der Senat bestätigt das landgerichtliche Urteil:
Die Versicherung muss Deckung gewähren – ein bewusster Pflichtenverstoß konnte nicht nachgewiesen werden.


1. Der Fall in Kürze: Flachdach, Sonderkonstruktion, Schaden – und Streit um den Versicherungsschutz

  • Seit 2003 bestand eine Berufshaftpflichtversicherung für ein Architekturbüro, später fortgeführt mit neuen Versicherungsnummern und BBR („Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für Architekten/Bauingenieure).
  • Die BBR enthielten unter C 1.1.2 einen wichtigen Ausschluss: Kein Versicherungsschutz für Schäden, „die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.“
  • 2013/2014 plante das Büro die Modernisierung eines Schulgebäudes einschließlich Flachdach in Holzbauweise (Dicht-Dicht-Konstruktion, Dachbegrünung).
  • 2018 traten massive Schäden am Dach auf (Absenkungen, Durchbiegungen, Durchfeuchtung).
  • Die Stadt nahm den Nachlassverwalter des verstorbenen Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
  • Das Landgericht im Haftpflichtprozess bejahte Planungsfehler und verurteilte den Nachlassverwalter (Urteil noch nicht rechtskräftig).
  • Parallel verlangte der Nachlassverwalter vom Haftpflichtversicherer Deckung – der Versicherer verweigerte diese mit Hinweis auf einen bewussten Pflichtenverstoß.
  • Das Landgericht Köln gab der Deckungsklage statt, das OLG Köln hat die Berufung der Versicherung zurückgewiesen.

Damit steht fest: Der Versicherer bleibt leistungspflichtig.


2. Was heißt „bewusster Pflichtenverstoß“ konkret?

Das OLG Köln stellt die Hürde für den Ausschluss klar – und zwar streng zugunsten der Versicherten:

Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus,
– dass der Architekt die bestehende Pflicht positiv kannte,
– deren Inhalt richtig beurteilt hat, also wusste, wie er sich konkret hätte verhalten müssen,
– und trotzdem dagegen verstoßen hat.

Erforderlich sind also:

  • Pflichtbewusstsein (ich weiß, dass es diese Pflicht gibt) und
  • Pflichtverletzungsbewusstsein (ich weiß, dass ich sie gerade verletze).

Nicht ausreichend ist:

  • bloße Fahrlässigkeit,
  • „Ich hätte es wissen können/müssen“,
  • oder ein bloßes „Für-möglich-Halten“, dass man vielleicht gegen eine Pflicht verstößt.

Das Gericht betont ausdrücklich:

Bedingter Vorsatz („wird schon gut gehen“) reicht für „Wissentlichkeit“ nicht aus.


3. Verstoß gegen Regeln der Technik ≠ automatisch bewusst pflichtwidrig

Spannend für die Praxis: Selbst wenn – wie im Schulbau-Projekt – gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde, folgt daraus noch kein bewusster Pflichtenverstoß.

Das OLG Köln macht klar:

  1. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik belegt für sich allein nicht, dass bewusst pflichtwidrig gehandelt wurde.
  2. Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht zum elementaren Basiswissen des Berufs gehört und ob der Architekt dieses kannte und trotzdem missachtet hat.

Im konkreten Fall ging es um:

  • eine Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise mit Begrünung und
  • die Frage, ob eine hygrothermische Simulation zwingend hätte durchgeführt werden müssen.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam – im Deckungsverfahren! – zu dem Ergebnis:

  • Im Planungszeitraum 2013/2014 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten,
    • dass diese konkrete Dicht-Dicht-Holzkonstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und
    • dass für diese Konstruktion zwingend eine hygrothermische Simulation durchzuführen war.
  • Das Verfahren der Simulation war zwar seit ca. 2007 bekannt, in der Praxis aber noch nicht Standard.
  • Weder Flachdachnorm noch Flachdachrichtlinie verwiesen damals auf eine solche Simulation; ein Hinweis fand sich eher „randständig“ in der DIN 68800 (Holzschutznorm) – auf die man aus Sicht eines „normalen“ Architekten nicht ohne weiteres kommen musste.

Für das OLG Köln ist damit klar:
Kein Elementarwissen, keine Wissentlichkeit – und damit kein Ausschluss.


4. Streit um „Sonderkonstruktion“ und Fachplaner – warum der Versicherer scheitert

Die Versicherung argumentierte im Berufungsverfahren u.a.:

  • Die geplante Konstruktion sei eine Sonder- bzw. Mischkonstruktion gewesen.
  • Gerade deshalb hätte der Architekt
    • einen Bauphysiker bzw. Sonderfachleute einbinden oder
    • zumindest ausdrücklich Bedenken anmelden müssen.
  • Dass er das nicht tat, sei „Experimentieren auf Kosten des Versicherers“ – und damit bewusst pflichtwidrig.

Das OLG Köln folgt dem nicht:

  • Laut Sachverständigem fanden sich in der Bauschadensliteratur zu Flachdächern keine Warnungen vor genau dieser Konstruktion.
  • Holzbauteile in Flachdächern waren durchaus üblich; für einen „Normalarchitekten“ lag es deshalb nicht nahe, eine gefährliche Sonderkonstruktion zu vermuten.
  • Um überhaupt an die DIN 68800 und eine hygrothermische Simulation zu denken, hätte es eine besondere Transferleistung gebraucht.
  • Daher war es nicht pflichtwidrig in einem „elementaren“ Sinn, keinen Sonderfachmann hinzuzuziehen.

Wichtig für die Praxis:

Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Planung fehlerhaft war.
Es sagt aber: Fehler ≠ bewusster Verstoß.

Und genau an dieser Stelle verliert der Versicherer den Deckungsprozess.


5. Keine automatische Bindung an das Haftpflichturteil

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung: die Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess.

Der Versicherer wollte sich darauf berufen, dass im Haftungsverfahren bereits

  • ein „gravierender Verstoß“
  • gegen „längst bekannte“ Regeln der Technik
    festgestellt worden sei.

Das OLG Köln lehnt eine solche Bindung ab und erinnert an die Grundsätze der „Voraussetzungsidentität“:

  • Ein Haftpflichturteil bindet den Versicherer nur, soweit dieselben rechtlichen Voraussetzungen auch im Deckungsprozess entscheidungserheblich sind.
  • Im Haftungsprozess nach § 280 BGB reicht bereits einfache Fahrlässigkeit – der Grad des Verschuldens ist für die Haftung nicht entscheidend.
  • Die Frage, ob ein bewusster Pflichtenverstoß vorliegt, spielt dort keine tragende Rolle, sondern wäre nur „überschießende Begründung“.

Ergebnis des Senats:
Keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage „bewusst pflichtwidrig ja/nein“.
Der Versicherer muss diese Frage im Deckungsprozess eigenständig beweisen – was ihm nicht gelingt.


6. Kernaussagen des OLG Köln (praxisnah zusammengefasst)

Für Architekt:innen, Ingenieur:innen und ihre Büros lassen sich aus dem Beschluss vier zentrale Botschaften ableiten:

  1. Hohe Hürde für den Deckungsausschluss
    • „Bewusst pflichtwidrig“ setzt Kenntnis der Pflicht und der Pflichtverletzung voraus.
    • Reine Planungsfehler – selbst schwere – reichen nicht automatisch.
  2. Verstoß gegen Regeln der Technik ist nicht gleich Wissentlichkeit
    • Auch ein klarer Normverstoß begründet allein noch keinen Ausschluss.
    • Entscheidend ist, ob es um Basis- und Elementarwissen des Berufs geht.
  3. Technisches Spezialwissen im Wandel – Maßstab ist der Planungszeitpunkt
    • Ob etwas „Basiswissen“ ist, beurteilt sich nach dem Kenntnisstand im Planungsjahr, nicht nach heutigem Stand.
    • 2013/2014 war weder die Problemhaftigkeit der konkreten Dicht-Dicht-Holzkonstruktion noch die Pflicht zur hygrothermischen Simulation allgemeines Architekten-Grundwissen.
  4. Haftpflichturteil bindet den Deckungsprozess nur begrenzt
    • Aussagen des Haftungsgerichts zum „Grad des Verschuldens“ binden den Versicherer nicht automatisch.
    • Die Frage des bewussten Pflichtenverstoßes ist im Deckungsprozess eigenständig zu prüfen.

7. Was bedeutet das für Ihr Planungsbüro in der Praxis?

a) Für den Umgang mit Berufshaftpflichtversicherern

  • Prüfen Sie Ausschlussklauseln wie „bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig“ sehr genau.
  • Lassen Sie sich von einem Hinweis auf „gravierende Fehler“ oder „Sonderkonstruktion“ nicht vorschnell aus der Deckung drängen.
  • Im Streitfall muss der Versicherer beweisen, dass wirklich bewusst gegen elementare Pflichten verstoßen wurde.

b) Für Planung und Dokumentation

Auch wenn das Urteil entlastend wirkt – es ist kein Freibrief:

  • Sonder- und Mischkonstruktionen sollten sorgfältig dokumentiert und – wo möglich – mit
    • Fachplanern
    • oder klaren Bedenkenhinweisen an den Bauherrn
      abgesichert werden.
  • Die Entscheidungsgrundlagen (Normen, Richtlinien, Gutachten, Herstellerangaben) sollten aktenkundig sein.
  • Für Bestandsbauten lohnt ein Blick in etwaige Hinweisklauseln der BBR (Abweichung von a.R.d.T. gegen schriftliche Haftungsbeschränkung).

Damit schaffen Sie die Basis, um im Ernstfall sowohl im Haftungs- als auch im Deckungsprozess gut aufgestellt zu sein.


8. Fazit: Planungsfehler ja – aber Versicherungsschutz bleibt bestehen

Das OLG Köln stärkt mit seinem Beschluss vom 14.10.2025 (9 U 50/25) die Position von Architekt:innen und Ingenieur:innen:

  • Nicht jeder Regelverstoß ist gleich ein bewusster Pflichtenverstoß.
  • Der Ausschluss greift nur bei klar nachweisbarer Wissentlichkeit.
  • Der Versicherer kann sich nicht bequem hinter Formulierungen aus dem Haftpflichturteil verstecken, sondern muss im Deckungsprozess eigenständig beweisen, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst über elementare Pflichten hinweggesetzt hat.

Für Planungsbüros heißt das:
Gute Dokumentation, saubere Vertragsgestaltung und eine durchdachte Berufshaftpflichtlösung bleiben unverzichtbar – aber ein „Versicherungs-GAU“ droht nicht bei jedem komplexen Detailfehler.

Bei CKO entwickeln wir moderne Berufshaftpflicht-Konzepte, die speziell auf die aktuellen Anforderungen von Architekt:innen, Ingenieur:innen und Planungsbüros abgestimmt sind.
Unsere Lösungen berücksichtigen nicht nur klassische Haftungsrisiken, sondern auch neue Themen wie BIM, Nachhaltigkeitsberatung, Digitalisierung und KI-gestützte Planungsprozesse.

Wir beraten Sie individuell, wie Sie

  • bewusste Pflichtverletzungen vermeiden,
  • Ihre Versicherungsbedingungen optimal gestalten und
  • im Schadenfall rechtssicher abgesichert bleiben.

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